Recht: Zuverlässigkeit von Geschwindigkeitsmessungen

Geschwindigkeitsmessungen werden vor Gericht immer wieder erfolgreich angegriffen. Da die Zulassung von Messgeräten streng ist, sind die Ergebnisse in der Regel verlässlich. Gibt es trotz Einhaltung der Bedienvorschriften jedoch Anhaltspunkte für Fehlerquellen und unzulässige Messwertabweichungen, kann ein vermeintlicher „Temposünder“ nur verurteilt werden, wenn ausgeschlossen ist, dass solche Messfehler nicht zu seinen Lasten gehen.

Geschwindigkeitsmessungen werden vor Gericht immer wieder erfolgreich angegriffen. Da die Zulassung von Messgeräten streng ist, sind die Ergebnisse in der Regel verlässlich. Gibt es trotz Einhaltung der Bedienvorschriften jedoch Anhaltspunkte für Fehlerquellen und unzulässige Messwertabweichungen, kann ein vermeintlicher „Temposünder“ nur verurteilt werden, wenn ausgeschlossen ist, dass solche Messfehler nicht zu seinen Lasten gehen.

Jetzt wurde festgestellt, dass die Ergebnisse mit dem Messgerät LEIVTEC XV3 in Bußgeldverfahren derzeit nicht mehr ohne Weiteres zugrunde gelegt werden können. Dies stellte das Oberlandesgericht Celle am 18. Juni 2021 (AZ: 2 Ss (Owi) 69/21) fest, wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert.

Als Fehlerquellen bei Geschwindigkeitsmessungen kommen entweder die Bedienung oder die Technik selbst in Betracht, so die DAV-Verkehrsrechtsanwälte. Bei Zweifeln sollten die Messergebnisse kritisch geprüft werden. In dem Fall des Oberlandesgerichts Celle wurde ein Autofahrer mit dem Messgerät LEIVTEC XV3 kontrolliert. Er sollte die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 37 km/h überschritten haben. Das Amtsgericht Walsrode hatte ihn deshalb zu einer Geldbuße von 140 € verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hin hob das Oberlandesgericht dieses Urteil auf. Grund hierfür war, dass die für die Bauartprüfung dieses Messgeräts zuständige Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) zwischenzeitlich bei bestimmten Versuchsanordnungen seltene Messfehler aufwies, die zulässige Toleranzen überschritten.

Der Abschlussbericht der PTB ließ aber offen, unter welchen Bedingungen sich Messwertabweichungen auswirken können. Daher, so das Gericht, gab es bei diesem Messgerät derzeit keine hinreichende Gewähr mehr für die Annahme eines standardisierten Messverfahrens und für die Zuverlässigkeit der erzielten Ergebnisse.

Das Amtsgericht muss deshalb mithilfe eines Sachverständigengutachtens genauer aufklären, ob in diesem konkreten Einzelfall die ausgewiesene Geschwindigkeitsüberschreitung sicher festzustellen ist.