Amtliche Dienstleistungen
Als KÜS-Kfz-Prüfstelle ist die Prüfstelle Magstadt seit vielen Jahren eine beliebte Alternative zu TÜV und DEKRA.
Im Namen und auf Rechnung der KÜS setzen wir unter anderem die in §29 StVZO gesetzlich vorgeschriebenen Verkehrssicherheitsprüfungen, auch bekannt als Hauptuntersuchungen inklusive „Abgasuntersuchung“ um. Unten stehend finden Sie mehr Informationen dazu, ebenso wie zu unseren weiteren amtlichen Dienstleistungen.
Regelmäßige Untersuchungen
Hauptuntersuchungen (HU) nach § 29 StVZO
Die Hauptuntersuchung (HU) ist einer der größten Garanten der Verkehrssicherheit. In der Regel steht die verpflichtende Überprüfung alle zwei Jahre an. Dabei werden alle sicherheitsrelevanten Bauteile und Funktionen des Fahrzeugs durch einen Prüfingenieur untersucht. Auf eine erfolgreiche Hauptuntersuchung nach § 29 der StVZO erhält das Kraftfahrzeug eine neue Plakette.
Dass eine Prüfung des Fahrzeugs ansteht, erkennt der Fahrzeughalter beim Blick auf die Plakette des Kennzeichens, dem Fahrzeugschein oder auf dem Bericht der letzten Hauptuntersuchung. Für die unterschiedlichen im Straßenverkehr befindlichen Fahrzeugtypen gibt es für die anstehenden Untersuchungen abweichende Fristen.
Die Teiluntersuchung Abgas dient der Überprüfung des Abgasverhaltens von im Verkehr befindlichen Kraftfahrzeugen und ist seit dem 1. Januar 2010 fester Bestandteil der Hauptuntersuchung nach § 29. Dies bedeutet, dass die Teiluntersuchung Abgas gleichzeitig mit der HU vom Prüfingenieur durchgeführt werden kann. Ein Bestehen dieser Teiluntersuchung ist Voraussetzung für einen positiven Abschluss der Hauptuntersuchung.
Werden die Teiluntersuchung Abgas und die HU getrennt durchgeführt, muss der Nachweis des Abgasteiles dem Prüfingenieur bei der Hauptuntersuchung vorgelegt werden. Bei Kraftfahrzeugen ohne Onboard-Diagnosesystem (OBD) war es bis zum 31. Dezember 2009 möglich, die Haupt- und Abgasuntersuchung zeitlich getrennt durchzuführen. Seit dem 1. Januar 2010 schreibt der Verordnungsgeber eine zeiteinheitliche Untersuchung vor. Mit Jahresbeginn 2018 wurde erneut die verbindliche Abgasmessung am Endrohr eingeführt
Teiluntersuchung Abgas
Die Teiluntersuchung Abgas dient der Überprüfung des Abgasverhaltens von im Verkehr befindlichen Kraftfahrzeugen und ist seit dem 1. Januar 2010 fester Bestandteil der Hauptuntersuchung nach § 29. Dies bedeutet, dass die Teiluntersuchung Abgas gleichzeitig mit der HU vom Prüfingenieur durchgeführt werden kann. Ein Bestehen dieser Teiluntersuchung ist Voraussetzung für einen positiven Abschluss der Hauptuntersuchung.
Werden die Teiluntersuchung Abgas und die HU getrennt durchgeführt, muss der Nachweis des Abgasteiles dem Prüfingenieur bei der Hauptuntersuchung vorgelegt werden. Bei Kraftfahrzeugen ohne Onboard-Diagnosesystem (OBD) war es bis zum 31. Dezember 2009 möglich, die Haupt- und Abgasuntersuchung zeitlich getrennt durchzuführen. Seit dem 1. Januar 2010 schreibt der Verordnungsgeber eine zeiteinheitliche Untersuchung vor. Mit Jahresbeginn 2018 wurde erneut die verbindliche Abgasmessung am Endrohr eingeführt.
Abgasuntersuchung als Umweltschutz
56,5 Millionen Kraftfahrzeuge (Daten: KBA) sind seit 1. Januar 2018 auf deutschen Straßen zugelassen und es werden stetig mehr. Um bei dieser Menge von Kraftfahrzeugen die Umwelt nicht mehr als nötig zu belasten, wurde bereits 1985 die ASU als Urform der heutigen Teiluntersuchung Abgas eingeführt. Seither hat sich viel getan und die Umweltverträglichkeitsuntersuchung wurde ständig weiterentwickelt und an den aktuellen Stand der Technik angepasst. Die aktuelle Teiluntersuchung Abgas überprüft neben den reinen Abgaswerten auch Motormanagement und Abgasreinigungssystem auf Funktionalität und Zulässigkeit.
Sicherheitsprüfung (SP) nach § 29 StVZO
Sicherheit ist alles
Sicherheitsprüfung (SP) dient bei großen, schweren Fahrzeugen dazu, auch zwischen zwei HU-Terminen durch Fachleute die sicherheitsrelevanten Bauteile sowie im Besonderen die verschleiß- und reparaturanfälligen Bauteile zu prüfen.
Diese Untersuchung ist vorgeschrieben für Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h, für Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen von mehr als 7,5 t zulässigem Gesamtgewicht. Auch Anhänger mit mehr als 10 t zulässigem Gesamtgewicht und Kraftomnibusse, sowie andere Fahrzeuge mit mehr als 8 Fahrgastplätzen sind SP-pflichtig.
Bei Fragen zur Sicherheitsprüfung an Ihrem Fahrzeug stehen Ihnen die KÜS-Prüfingenieure gerne zur Seite.
Prüfung
Bei der Sicherheitsprüfung wird eine zerlegungs- und zerstörungsfreie Funktions- und Wirkungsprüfung bei ihrem Kraftfahrzeug durchgeführt. Die Überprüfung bezieht sich auf folgende 4 sicherheitsrelevante Baugruppen:
- Lenkanlage
- Verbindungseinrichtungen mit Fahrwerk und Fahrgestell
- Räder und Bereifung
- Bremsanlage
Fristen
Die Untersuchungsfristen – also die Zeitabstände zwischen zwei Untersuchungen – sind abhängig von Fahrzeugart, Gewicht und Alter. Detailliert finden Sie diese in der Anlage VIII zur StVZO.
Kfz mit mehr als acht Fahrgastplätzen
- für die weiteren Untersuchungen von zwölf bis 36 Monaten vom Tag der Erstzulassung an / alle 6 Monate
- danach / alle 3 Monate
Güter- und Arbeitsfahrzeuge*
- Bis 12 t zulässiger Gesamtmasse: Nach 36 Monaten (nach erstmaligem in den Verkehr kommen) alle 6 Monate
- Ab 12 t zulässiger Gesamtmasse: Nach 24 Monaten alle 6 Monate
* Kraftfahrzeuge, die zur Güterbeförderung bestimmt sind, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Zugmaschinen sowie Kraftfahrzeuge mit einer bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h oder einer zulässigen Gesamtmasse ≤ 3,5 t
ADR-Prüfung
Besondere Ladung verlangt besondere Untersuchungen
Gefahrguttransporter und weitere Fahrzeuge, die eine gefährliche Ladung führen, bedürfen einer speziellen Untersuchung – im Sinne der allgemeinen Sicherheit! Die an der Warntafel zu erkennenden Kraftfahrzeuge können im Rahmen der Hauptuntersuchung der zusätzlichen ADR-Prüfung unterzogen werden. Nach erfolgreicher Überprüfung wird der Prüfingenieur die Gültigkeit der Bescheinigung um ein Jahr verlängern.
Bei Tankfahrzeugen zum Beispiel ist der Tank alle 3 Jahre einer Zwischenuntersuchung und alle 6 Jahre einer inneren Untersuchung zu unterziehen. Bei diesen Fahrzeugen ist die Bescheinigung bis maximal zum Ablauf der Tankprüffrist zu verlängern.
BOKraft nach § 41
Spezielle Hauptuntersuchung für Taxen, Mietwagen und Busse
Fahrzeuge zur Personenbeförderung unterliegen durch den Gesetzgeber einer schärferen Überwachung. Speziell für den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr wurde die „BOKraft“ erlassen.
Der Geltungsbereich der BOKraft ergibt sich aus der Fahrgastbeförderung mit Kraftfahrzeugen durch Unternehmen in Verbindung mit der entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Beförderungen von Personen.
Dies bedeutet, dass Kraftomnibusse, Taxen und Mietwagen, die der entgeltlichen Beförderung von Personen dienen, im Rahmen der jährlichen Hauptuntersuchung zusätzlich gemäß den Prüfpunkten der BOKraft untersucht werden müssen. (§ 41 BOKraft)
Gasbetriebene Kfz
Gasbetriebene Kfz
An gasbetriebenen Kraftfahrzeugen wird in regelmäßigen Abständen eine eigenständige Untersuchung der Gasanlage durchgeführt.
Zusätzliche Untersuchung für gasbetriebene Kraftfahrzeuge
Im Gegensatz zur einmaligen GSP (Gassystemeinbauprüfung) ist die GWP die Wiederkehrende Gasprüfung. Diese wird normalerweise im Zuge der Hauptuntersuchung durchgeführt. Allerdings kann die GWP auch einzeln – zeitnah vor der Hauptuntersuchung (max. 12 Monate) – absolviert werden. Alle eingetragenen Gasanlagen in Fahrzeugen, auch solche, die nicht nach der europäischen Regelung ECE-R115 genehmigt sind, werden in der GWP überprüft.
Die Prüfung beinhaltet:
- Identifikation des Fahrzeugs und der Gasanlage
- Überprüfung des Zustands der Gasanlage
- Überprüfung der vorgeschriebenen Befestigung und des Einbaus der Einzelkomponenten
- Überprüfung der Dichtigkeit der Gasanlage
Folgende Papiere sind zur GWP mitzubringen:
- Genehmigung nach ECE-R115 (wenn vorhanden)
- Fahrzeugpapiere
Außerordentliche GWP
Neben der periodischen GWP gibt es auch die außerordentliche GWP. Diese wird im Falle einer Reparatur oder Wartung der Gasanlage sowie nach einem Unfall oder einem Fahrzeugbrand fällig. Die außerordentliche GWP wird von Werkstätten durchgeführt, die für diese Tätigkeit anerkannt sind.
Flüssiggasanlagen
In gewerblich genutzten Fahrzeugen
Vergiftungs-, Erstickungs- und Explosionsgefahr
Flüssiggas (Propan, Butan) wird häufig in mobilen Einrichtungen wie z. B. Verkaufswagen und –ständen, Büro- und Konferenzfahrzeugen, Fahrerkabinen von Lkw usw. eingesetzt. Die einfache Handhabung dieser Gasanlagen lässt oft die Gefahr vergessen, die von unter Druck gespeicherten verflüssigten brennbaren Gasen ausgehen kann.
Regelmäßige Prüfung durch befähigte Personen
Die gesamte Flüssiggasanlage ist mindestens alle zwei Jahre wiederkehrend durch eine befähigte Person zu überprüfen. Die daraus resultierenden Prüfbescheinigungen sind den zuständigen Personen vorzulegen. Wenn Sie Ihr Fahrzeug zur Hauptuntersuchung (HU) vorführen, bringen Sie bitte die Prüfbescheinigung für die Flüssiggasanlage mit. Liegt dem Fahrzeugprüfer keine gültige Prüfbescheinigung für die Gasanlage vor, darf er dem Fahrzeug keine HU-Plakette zuteilen, wenn sich der Führerplatz in dem Raum befindet, in dem sich die Gasanlage oder Teile davon befinden. Bei einem Anhänger wird zu Ihrer Sicherheit eine Bemerkung in den HU-Prüfbericht geschrieben, dem Anhänger wird allerdings eine HU-Plakette erteilt, da der Fahrzeugführende durch die fehlerhafte Gasanlage nicht beeinträchtigt werden kann.
Prüfungen durch den Betreiber
Flüssiggasflaschen dürfen nur stehend betrieben werden und sind gegen Umfallen zu sichern. Die Flaschen müssen von Wärmequellen ferngehalten werden, sie dürfen nicht auf über 40 °C erwärmt werden. Bei Ortswechsel und Wiederaufbau bzw. Flaschenwechsel ist die Dichtheit der Verbindungen durch den Betreiber zu prüfen.
Geltende Vorschriften
Für Unternehmer mit Beschäftigten (Arbeitgeber)
- Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
- Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
- Vorschrift der Berufsgenossenschaft BGV D34 „Verwendung von Flüssiggas“
Für Unternehmer ohne Beschäftigte (Selbständige)
- Vorschrift der Berufsgenossenschaft BGV D34 „Verwendung von Flüssiggas“
In Innenräumen von Wohnwagen und Wohnmobilen G 607
Vergiftungs-, Erstickungs- und Explosionsgefahr
Fehler oder Mängel an der Flüssiggasanlage in Ihrem Wohnwagen oder Wohnmobil können Menschenleben kosten und erhebliche Schäden verursachen. Lassen Sie Ihre Flüssiggasanlage nur von Fachleuten ein-, umbauen oder instandsetzen. Lesen Sie die Bedienungsanleitungen der Geräte aufmerksam durch.
Sicherheit durch Sachverstand
Die Flüssiggasanlage muss vor der ersten Inbetriebnahme, nach jeder Reparatur und nach jedem Austausch eines Gerätes durch einen Fachmann überprüft werden. Bei der Erstprüfung bekommen sie ein Prüfbuch, das Sie im Fahrzeug mitführen sollten. Eine weitere regelmäßige Prüfung muss alle zwei Jahre erfolgen. Jede durchgeführte Prüfung wird im Prüfbuch bescheinigt.
Wenn die Anlage in Ordnung ist, wird außen am Fahrzeug eine Prüfplakette angebracht. Viele Campingplätze dürfen Sie nur mit gültiger Gasanlagenprüfung aufsuchen. Grundlage für diese Prüfungen sind die „Technischen Regeln Flüssiggas“ (TRF), die EG-Richtlinien 2001/56EG und 2004/78EG sowie das DVGW-Arbeitsblatt G 607.
Sparen Sie Zeit und Wege
Wenn Sie einen KÜS-Prüfingenieur zur Durchführung der Haupt- oder Abgasuntersuchung aufsuchen, veranlassen Sie auch die Prüfung Ihrer Flüssiggasanlage.
Gelegentliche Untersuchungen
Änderungsabnahme
Tuning und Eintragungen
Ob optische Veredelung des Fahrzeugs oder praktische Umbauten – sobald ein Fahrzeug baulich verändert wird, muss es in der Regel bei einer Überwachungsorganisation zur Abnahme vorgeführt werden. Tuningmaßnahmen wie der Einbau eines Gewindefahrwerkes oder einer neuen Abgasanlage gehören hier ebenso dazu wie Umbauten zur Erdgasnutzung oder der Einbau eines verbrauchreduzierenden Chips.
Die Änderungen am Fahrzeug müssen laut Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) durch einen Prüfingenieur einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation oder einen amtlich anerkannten Sachverständigen (aaS) oder Prüfer (aaP) überprüft und abgenommen werden. Wann welche der oben genannten Personen tätig werden darf, wird in den §§ 19 bzw. 21 der StVZO geregelt.
Änderungsabnahme (Begutachtung nach § 19 Abs. 3 StVZO)
Beim Ein- oder Anbau von Teilen, für die ein Teilegutachten (TGA) oder eine Teilegenehmigung (ABE für Fahrzeugteile, EG-Genehmigung, ECE-Genehmigung) vorgelegt werden, ist eine Änderungsabnahme oder Eintragung erforderlich.
Damit der Prüfingenieur die Änderungsabnahme positiv abschließen kann, sind an die Prüfzeugnisse gewisse Auflagen und Bedingungen geknüpft:
- das Prüfzeugnis muss dem Fahrzeug zugeordnet werden können (Verwendungsbereich)
- die im Prüfzeugnis aufgeführten Auflagen und Bedingungen müssen eingehalten werden
- das Fahrzeug muss auch mit den Änderungen vorschriftsmäßig und verkehrssicher sein
Die positive Änderungsabnahme wird dann durch die Ausstellung eines Änderungsnachweises (Nachweis über den Ordnungsgemäßen Ein- oder Anbau von Teilen) schriftlich bestätigt.
Die in diesem Nachweis aufgeführten Änderungen für die Fahrzeugpapiere müssen aber nicht in jedem Fall direkt in die Fahrzeugpapiere eingetragen werden. Es ist auch möglich, diese erst beim nächsten Besuch der Zulassungsstelle – etwa zur Ummeldung oder zum Halterwechsel – in die Fahrzeugpapiere übertragen zu lassen. Bis dahin muss der Nachweis allerdings stets im Fahrzeug mitgeführt werden.
Oldtimergutachten
H-Kennzeichen zur Erhaltung des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes
Ein Oldtimer ist ein Fahrzeug, das vor mindestens 30 Jahren erstmals in den Verkehr gekommen ist, weitestgehend dem Originalzustand entspricht, in einem guten Erhaltungszustand ist und der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dient. Der Prüfingenieur der KÜS stellt im Rahmen der Untersuchung fest, inwieweit das Fahrzeug den Anforderungen entspricht. Entspricht das Fahrzeug den Bedingungen, wird es als Oldtimer zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes bewertet und darf ein H-Kennzeichen erhalten.
Natürlich darf ein über 30 Jahre altes Fahrzeug bei der Begutachtung normale altersbedingte Spuren aufzeigen. Trotzdem muss es in jedem Fall voll fahrbereit sein, darf keine Durchrostungen aufweisen und muss sich in einem Zustand befinden, der keine sofortigen Arbeiten notwendig werden lässt, also auch keine Mängel auf Basis der Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO aufweisen. Außerdem sollten keine wesentlichen Teile fehlen, sowie ein guter Pflege- und Erhaltungszustand feststellbar sein. Weiterhin ist wichtig, dass das Fahrzeug keine unreparierten Unfallschäden aufweist. Auch unsachgemäß durchgeführte Reparaturen dürfen nicht erkennbar sein.
Zu Gutachten, Bewertungen und weitere Dienstleistungen an Ihrem Oldtimer können Sie sich bei der KÜS Automotive informieren.
Mängelkarte
Mängelkarte bei nicht zulässigen Bauteilen oder Umbauten
Die Straßenverkehrsbehörde oder die Polizei können Fahrzeugbesitzer dazu auffordern, ihr Kfz auf Vorschriftsmäßigkeit überprüfen zu lassen, wenn begründete Zweifel an der Zulässigkeit bestehen. Die erkannten Mängel werden auf einer Mängelkarte verzeichnet und müssen abgestellt werden.
Die Abstellung der Mängel muss durch die auf der Karte angekreuzte Person/Institution, also etwa der KÜS, bestätigt werden. Die Mängelkarte ist der zuständigen Polizeidienststelle in der angegebenen Frist zurückzusenden. Sollte dies nicht geschehen, gibt die Polizei eine Mitteilung an die Straßenverkehrsbehörde (Zulassungsstelle) weiter. Die Zulassungsstelle wird dann erneut eine Vorführung des Fahrzeugs anberaumen oder sogar den Betrieb des Fahrzeugs untersagen. Gleiches kann auch beantragt werden, wenn das Fahrzeug nach einem Unfallschaden nicht mehr verkehrssicher ist.
Der § 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) und der § 17 der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung StVZO befassen sich mit der Beschränkung und Untersagung des Betriebs von Fahrzeugen. Der § 5 FZV gilt für die zulassungspflichtigen Fahrzeuge, der § 17 StVZO für die nicht zulassungspflichtigen Fahrzeuge.
Sollten Sie zu solch einer Untersuchung durch die Zulassungsbehörde aufgefordert werden, stehen Ihnen unsere Prüfingenieure gerne zur Seite.
BOKraft § 42
Außerordentliche Hauptuntersuchung für Taxen, Mietwagen und Kraftomnibusse
Vor der ersten Inbetriebnahme eines Taxis, Mietwagens oder Kraftomnibusses in einem Unternehmen muss vom Unternehmer eine außerordentliche Hauptuntersuchung des Fahrzeugs veranlasst werden. Der Untersuchungsbericht – bei Kraftomnibussen das Prüfbuch – muss der Genehmigungsbehörde danach unverzüglich vorgelegt werden.
Bei fabrikneuen Fahrzeugen kann die außerordentliche Hauptuntersuchung auf die Feststellung beschränkt werden, ob die Vorschriften der BOKraft erfüllt sind.
Besondere Prüfpunkte gemäß BOKraft sind z. B.:
- Vorschriftsmäßigkeit der Werbeaufschrift bei Taxen und Mietwagen
- gültige Eichung des Fahrpreisanzeigers bzw. des Wegstreckenzählers bei Taxen und Mietwagen
- Anzahl der Feuerlöscher und Verbandskästen bei Kraftomnibussen
- automatische Türen: End- und Schließstellung bei Kraftomnibussen
- Kennzeichnung der Notausstiege und Anzahl der Nothämmer bei Kraftomnibussen
Gassystemeinbauprüfung
Die GSP ist die Gassystemeinbauprüfung für Kraftfahrzeuge, die auf Gasantrieb umgerüstet wurden. Die Gassystemeinbauprüfung wird von Prüfingenieuren anerkannter Prüforganisationen und amtlich anerkannten Sachverständigen einmalig nach dem Einbau einer Gasanlage, die nach der europäischen Regelung ECE-R115 genehmigt ist, durchgeführt. Eine Anlage nach der Regelung ECE-R115 ist erkennbar an der Genehmigungsnummer der Anlage: z. B. R115-000001. Bei Gasanlagen, die nicht nach der ECE-R115 genehmigt sind, wird eine Einzelbegutachtung nach § 21 StVZO erforderlich, die nur von einem amtlich anerkannten Sachverständigen durchgeführt wird.
Die GSP umfasst die Überprüfung folgender Punkte:
- Übereinstimmung der Einzelkomponenten mit den zur Gasanlage gehörigen Unterlagen
- Vollständigkeit der Unterlagen (Genehmigungsurkunde nach ECE R115, Benutzerhandbuch, Einbauhandbuch)
- Identifikation des Fahrzeugs und der Gasanlage
- Verwendungsbereich (darf die Gasanlage in diesem Fahrzeug verbaut werden?)
- Zustand der Gasanlage
- Vorgeschriebenen Befestigung und Einbau der Einzelkomponenten
- Dichtheit der Gasanlage
Folgende Papiere sind zur GSP mitzubringen:
- Fahrzeugpapiere
- Genehmigung der Gasanlage nach ECE-R115
- Benutzerhandbuch
- Einbauhandbuch
Wurde die GSP positiv abgeschlossen, wird die Gasanlage bei der Zulassungsstelle in die Fahrzeugpapiere eingetragen.
Tempo-100-Plakette
Mit Ihrem Gespann bis zu 100 km/h schnell fahren
Gespanne wie Anhänger oder Caravans dürfen regulär nur bis zu 80 km/h Höchstgeschwindigkeit fahren. Durch die 9. Ausnahmeverordnung zur StVO ist es unter bestimmten Bedingungen möglich, auf Autobahnen und Kraftfahrtstraßen bis zu 100 km/h fahren zu dürfen. Dazu muss Ihr KÜS-Prüfingenieur vor Ort die technischen Voraussetzungen Ihres Anhängers überprüfen und für Sie eine Bescheinigung für die Zulassungsstelle erstellen.
Für welche Fahrzeuge ist die 9. Ausnahmeverordnung zur StVO anwendbar?
- Personenkraftwagen mit Anhänger
- sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen mit Anhänger
- für Kombinationen aus Kraftomnibus und Anhänger jedoch nur, wenn der Kraftomnibus mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen als Zugfahrzeug eine Tempo-100-km/h-Zulassung hat
Technische Voraussetzungen
Das Zugfahrzeug darf ein zulässiges Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen nicht überschreiten und muss über ein ABS-System verfügen. Die Reifen des Anhängers dürfen höchstens sechs Jahre alt sein und müssen mindestens die Geschwindigkeitskategorie »L« für eine Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h aufweisen. Der Anhänger muss laut seiner Betriebserlaubnis für 100 km/h zugelassen sein.
Der Tempo-100-Rechner
Die benötigten Massen für das jeweilige Zugfahrzeug können Sie mittels unseres Tempo-100-Rechners oder einfach von unseren Prüfingenieuren vor Ort bestimmen lassen.
Feinstaubplakette
Was man dazu wissen sollte!
Unter dem § 30 Absatz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom Mai 2007 und der 1. Änderung vom 5. Dezember 2007 wurde die Verordnung zur Kennzeichnung emissionsarmer Kraftfahrzeuge beschlossen. Die ersten Umweltzonen wurden im Januar 2008 in Berlin, Hannover und Köln eingerichtet, weitere Städte sind später hinzugekommen. In diese Zonen dürfen nur noch Kraftfahrzeuge mit geringem Schadstoffausstoß und einer Feinstaubplakette an der Windschutzscheibe einfahren. Welche Plakette Ihr Fahrzeug erhalten kann, können Sie schnell und unkompliziert anhand Ihrer Fahrzeugdokumente bestimmen – nutzen Sie einfach unseren Feinstaubrechner.
Die für Ihr Fahrzeug mögliche Feinstaubplakette erhalten Sie selbstverständlich bei unseren Prüfingenieuren.
Dienstleistungen als Unterschriftsberechtigte des Technischen Dienstes der KÜS
Einzelgenehmigungen gem. § 13 EG-FGV
Sie sind Hersteller oder Importeur von einzelnen Nutzfahrzeugen, Personenkraftwagen oder Anhängern? Sie vervollständigen Fahrzeuge in einem weiteren Produktionsschritt? Für die Erstellung einer Genehmigung für diese Fahrzeuge sind wir Ihr zuverlässiger Partner!
Im Einzelgenehmigungsverfahren werden Sie von unseren unterschriftsberechtigten Ingenieuren für das Gesamtfahrzeug betreut. Diese erstellen die notwendigen Gutachten und Dokumentationen, welche für die Genehmigung Ihres Fahrzeugs benötigt werden.
Gutachten Einzelabnahme § 21 StVZO/§ 19 (2) StVZO
Nötig ist ein Gutachten nach § 21 StVZO beispielsweise in folgenden Fällen:
- Zur Zulassung von bereits im Verkehr befindlicher Importfahrzeuge von außerhalb der EU, wie beispielsweise aus den USA
- Zur Zulassung älterer Importfahrzeuge von außerhalb Deutschlands ohne EG-Typgenehmigung
- Bei Fahrzeugänderungen beispielsweise durch Fahrzeugteile, die für den Anbau an bestimmten Fahrzeugen nicht genehmigt sind (§ 19(2) / §21 StVZO – sogenannte „Einzelabnahmen“)
- Zur Wiederzulassung von Fahrzeugen, die ohne Fahrzeugdokumente länger als sieben Jahre stillgelegt waren
Vollgutachten nach §21 StVZO
Nötig ist ein Gutachten nach § 21 StVZO beispielsweise in folgenden Fällen:
- Zur Zulassung von bereits im Verkehr befindlicher Importfahrzeuge von außerhalb der EU, wie beispielsweise aus den USA
- Zur Zulassung älterer Importfahrzeuge von außerhalb Deutschlands ohne EG-Typgenehmigung
- Bei Fahrzeugänderungen beispielsweise durch Fahrzeugteile, die für den Anbau an bestimmten Fahrzeugen nicht genehmigt sind (§ 19(2) / §21 StVZO – sogenannte „Einzelabnahmen“)
- Zur Wiederzulassung von Fahrzeugen, die ohne Fahrzeugdokumente länger als sieben Jahre stillgelegt waren
Sie haben Fragen zu unseren amtlichen Dienstleistungen? Kontaktieren Sie uns. Oder schauen Sie einfach bei unserer Prüfstelle vorbei. Wir beraten Sie gern bei allen Fragen rund um Ihr Fahrzeug und finden sicher eine Lösung.