Recht: Parken auf Gehwegen und zulässige Gegenwehr
Auf dem Gehweg darf grundsätzlich nicht geparkt werden, auch nicht teilweise – das sogenannte aufgesetzte Parken ist tabu. Dies folgt aus der Straßenverkehrsordnung (§ 12 Abs. 4 und 4a StVO). Es bedarf auch keiner Verkehrsschilder für das Verbot, sondern nur für dort, wo dies erlaubt wird. Es gibt auch kein Gewohnheitsrecht. Können Anwohner gegen das unerlaubte Parken juristisch vorgehen, wenn Ordnungsamt und Polizei nicht einschreiten?
Auf dem Gehweg darf grundsätzlich nicht geparkt werden, auch nicht teilweise – das sogenannte aufgesetzte Parken ist tabu. Dies folgt aus der Straßenverkehrsordnung (§ 12 Abs. 4 und 4a StVO). Es bedarf auch keiner Verkehrsschilder für das Verbot, sondern nur für dort, wo dies erlaubt wird. Es gibt auch kein Gewohnheitsrecht. Können Anwohner gegen das unerlaubte Parken juristisch vorgehen, wenn Ordnungsamt und Polizei nicht einschreiten?
Anwohner haben den Anspruch, dass die Straßenverkehrsbehörde sich der Sache annimmt. Sie kann nicht einfach auf das Ermessen der Ordnungsbehörden verweisen, da sonst die Anwohner rechtlos gestellt würden. Sie muss also einschreiten und hat dabei mehrere Möglichkeiten.
Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Bremen vom 22. Februar 2022 (AZ: 5 K 1968/19).
Eigentümer und Bewohner von Wohnhäusern in einer Wohnstraße wollten nicht mehr hinnehmen, dass seit Jahren auf beiden Straßenseiten aufgesetzt auf den Gehwegen geparkt wurde. Dies ist dort nicht ausdrücklich erlaubt. Ihr Antrag auf Einschreiten dagegen wurde von der Straßenverkehrsbehörde abgelehnt. Nach Auffassung der Behörde habe sie keinen Handlungsspielraum, da sich die für die Gefahrenabwehr zuständigen Behörden (Ordnungsamt, Polizei und kommunaler Ordnungsdienst) aufgrund des ihnen zustehenden Ermessens gegen ein Einschreiten entschieden. Verkehrsschilder müssten nicht aufgestellt werden, da den Autofahrern die Parkvorschriften bekannt seien.
Mit ihrer Klage verlangten die Kläger, dass die Straßenverkehrsbehörde dagegen vorgeht und anschließend die Maßnahmen auswertet. So bestünde die Möglichkeit, die Autos zu entfernen, Zwangsmittel anzuwenden, Pfähle zu installieren oder Verkehrsschilder aufzustellen. Welche Maßnahme sie konkret ergreife, stehe in ihrem Ermessen. Die Gehwege seien durch das aufgesetzte Parken zu eng. Dadurch könnten sie nicht ungehindert und gefahrlos genutzt werden.
Die Anwohner konnten von der Straßenverkehrsbehörde ein Einschreiten verlangen, entschied das Gericht. Das Verbot des Parkens auf den Gehwegen diene nicht allein dem Interesse der Allgemeinheit, sondern auch dem der konkret betroffenen Anwohner. Dabei hat die Straßenverkehrsbehörde als fachlich spezialisierte Behörde verschiedene Maßnahmen gegen das Parken zu ergreifen. Die ist insbesondere nicht auf das Aufstellen von Verkehrsschildern beschränkt. Sie habe ein Ermessen, welche Maßnahmen – Erlasses von Entfernungsanordnungen, Aufstellens von Verkehrsschildern, Verwaltungsvollstreckungsrechts, aber auch niedrigschwelligerer Maßnahmen – sie ergreift.
Grundsätzlich erstreckt sich das Ermessen zwar darauf, ob sie gegen das aufgesetzte Gehwegparken einschreitet. Dies hänge aber auch vom Einzelfall ab. Aufgrund der Besonderheiten mit den schmalen Gehwegen durfte sich die Straßenverkehrsbehörde aber nicht grundsätzlich gegen ein Einschreiten entscheiden.
Die Kläger waren aufgrund der Dauer und Häufigkeit der Verstöße erheblich in ihrem Recht beeinträchtigt, die Gehwege zu nutzen. Die von einem Einschreiten der Straßenverkehrsbehörde betroffenen Autofahrer könnten sich nicht auf ein „Gewohnheitsrecht“, verkehrsordnungswidrig aufgesetzt zu parken, berufen.