Recht: Bußgelderhöhung allein wegen SUV?

Im verhandelten Fall hatte das Amtsgericht für den Rotlichtverstoß eines SUV-Fahrers ein Fahrverbot von einem Monat sowie die Zahlung einer Geldbuße von 350 Euro verhängt. Im Bußgeldkatalog sind für derartige Fälle nur 200 Euro vorgesehen. Zur Begründung führte das Gericht neben einer einschlägigen Vorbelastung des Verkehrssünders auch die kastenförmige Bauweise und die erhöhte Frontpartie des … Recht: Bußgelderhöhung allein wegen SUV? Weiterlesen »

Im verhandelten Fall hatte das Amtsgericht für den Rotlichtverstoß eines SUV-Fahrers ein Fahrverbot von einem Monat sowie die Zahlung einer Geldbuße von 350 Euro verhängt. Im Bußgeldkatalog sind für derartige Fälle nur 200 Euro vorgesehen. Zur Begründung führte das Gericht neben einer einschlägigen Vorbelastung des Verkehrssünders auch die kastenförmige Bauweise und die erhöhte Frontpartie des …

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Im verhandelten Fall hatte das Amtsgericht für den Rotlichtverstoß eines SUV-Fahrers ein Fahrverbot von einem Monat sowie die Zahlung einer Geldbuße von 350 Euro verhängt. Im Bußgeldkatalog sind für derartige Fälle nur 200 Euro vorgesehen. Zur Begründung führte das Gericht neben einer einschlägigen Vorbelastung des Verkehrssünders auch die kastenförmige Bauweise und die erhöhte Frontpartie des Fahrzeugs an.

Das Oberlandesgericht folgte der Argumentation nicht komplett. Für eine erhöhte Geldbuße benötige es mehr als die diffuse Nennung eines Fahrzeugtyps oder Modells. Trotzdem bleibt es für den Fahrer bei dem einmonatigen Fahrverbot sowie dem erhöhten Bußgeld. Beides ist nach Ansicht des Gerichts bereits durch die gravierende Vorbelastung des Fahrers gerechtfertigt, der bereits gut ein Jahr zuvor mit einem Rotlichtverstoß aufgefallen war. Das Regelbußgeld beziehe sich nur auf nicht vorgeahndete Betroffene. (Az. 3 Ss-OWi 1048/22)