Leser fragen – Experten antworten: Mit dem Wohnmobil zur HU
Frage: Ich muss mit meinem Wohnmobil zur Hauptuntersuchung. Worauf muss ich achten?
Frage: Ich muss mit meinem Wohnmobil zur Hauptuntersuchung. Worauf muss ich achten?
Antwort von Georg Marmit, KÜS: Auch bei Wohnmobilen steht regelmäßig die Hauptuntersuchung (HU) an. Wohnmobile bis 3,5 Tonnen müssen im Anschluss an die Erstzulassung nach 36 Monaten vorgestellt werden, danach im Abstand von 24 Monaten. Fahrzeuge mit einem Gewicht über 3,5 bis 7,5 Tonnen müssen nach zwei Jahren erstmals zur HU, danach weiter im Zwei-Jahres-Takt. Nach Vollendung des fünften Jahres nach Erstzulassung (ab dem 61. Monat) ist allerdings bereits eine jährliche Prüfung vorgeschrieben. Wohnmobile mit mehr als 7,5 Tonnen Gesamtgewicht müssen grundsätzlich alle 12 Monate zur Hauptuntersuchung.
Ähnlich wie bei der PKW-HU ist es nicht nur aufgrund von aktuellen Hygienebestimmungen ratsam, im Vorfeld einen Termin zu vereinbaren. Das vermeidet Wartezeiten. Die nötigen Papiere wie Fahrzeugschein beziehungsweise die Zulassungsbescheinigung Teil 1 hat man dabei und kann sie dem Prüfer bei der Anmeldung überreichen.
Bevor es aber zur HU geht, sollten Wohnmobilbesitzer ihr rollendes Zuhause checken. So kann auch der Laie zum Beispiel die Funktion der Beleuchtung und Kontrolllampen checken und gegebenenfalls Leuchtmittel erneuern. Ist das Gehäuse einer Leuchte beschädigt, lässt sich diese vergleichsweise einfach wechseln. Bemerkt man, dass an der Scheinwerfereinstellung etwas nicht stimmt, lässt man die Leuchten am besten von einer Werkstatt einstellen. Die Kennzeichen müssen gut lesbar und fest angebracht sein. Hupe und Bedienelemente im Innenraum müssen funktionieren. Warndreieck, ordnungsgemäßer Verbandkasten und Warnwesten müssen vorhanden sein. Im Innenraum müssen alle Gegenstände gegen Verrutschen gesichert sein.
Ein Blick auf die Reifen kann Verdruss bei der HU-Prüfung ersparen. Sie müssen das vorgeschriebene Mindestprofil von 1,6 Millimeter aufweisen – besser mehr! – und dürfen natürlich keinerlei Beschädigungen aufweisen. Auch die Felgen dürfen nicht beschädigt sein. Außerdem lässt sich überprüfen, ob die vom Hersteller gemachten Vorgaben bezüglich der Reifenspezifikation und -größe stimmen. Auch das Alter der Reifen kann einfach anhand der DOT-Zahl auf der Reifenflanke bestimmt werden. Sind die Reifen älter als zehn Jahre, oder sind bereits vorher schon Alterungserscheinungen erkennbar, sollten sie ausgetauscht werden. Die Windschutzscheibe darf im Sichtbereich keine Beschädigungen aufweisen. Bemerkt man bei diesen Überprüfungen, dass etwas nicht stimmt, besucht man eine Werkstatt, um diese Mängel vor der Prüfung beseitigen zu lassen. Ein Besuch in einer Werkstatt empfiehlt sich ebenfalls, wenn man Rost an der Bodengruppe sowie an Schwellern registriert.
Eine Sonderstellung nimmt die Gasanlage ein. In seinem Arbeitsblatt G 607 hat der Deutsche Verein des Gas- und Wasserfaches e. V. die Kriterien für die Prüfungen von Gasanlagen in Campingmobilen festgelegt. Bisher musste diese Prüfung alle zwei Jahre durchgeführt werden. Die Gasanlage besteht in der Regel aus Heizung, Warmwasser, Kühlschrank, Herd und anderen Geräten.
Die Gasprüfung nach G 607 war bislang bei Wohnmobilen Voraussetzung für die Hauptuntersuchung. Sie ist aber vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wegen fehlender Kalibrierung der Prüfgeräte bis zum 1.1.2024 außer Kraft gesetzt worden. Trotzdem ist die Funktionstüchtigkeit der Flüssiggasanlage im Rahmen der HU weiterhin zu beurteilen. Sind Teile der Anlage unzulässig, beschädigt, mangelhaft befestigt oder eine Undichtigkeit erkennbar, wird dies als erheblicher Mangel gewertet und führt zur Verweigerung der HU-Plakette. Die KÜS empfiehlt, die Gasanlage trotz der Aussetzung weiterhin überprüfen zu lassen. Die dazu berechtigten Prüfingenieure/-innen der KÜS bieten diese Untersuchung auf Nachfrage weiterhin an und stellen den Prüfbescheid dazu aus. Eine defekte Gasanlage kann im Übrigen zum Verlust des Versicherungsschutzes führen. Wird im Falle eines Unfalls keine bestandene Gasprüfung nachgewiesen, so kann dies als grob fahrlässig gelten und der Versicherungsschutz entfallen. Außerdem wird auch weiter auf vielen Campingplätzen der Nachweis einer bestandenen Gasanlagenprüfung für den Zugang zum Stellplatz gefordert.