Leser fragen – Experten antworten: 125er fahren

Mein Nachbar fährt dank einer in diesem Jahr eingeführten Führerscheinregelung neuerdings 125er. Darf das jeder Autoführerschein-Inhaber?

Mein Nachbar fährt dank einer in diesem Jahr eingeführten Führerscheinregelung neuerdings 125er. Darf das jeder Autoführerschein-Inhaber?

Antwort von Thorsten Peter, KÜS: Dank einer Anfang 2020 in Kraft getretenen Änderung in der Fahrerlaubnis-Verordnung können Inhaber des Führerscheins B, also dem klassischen Pkw-Führerschein, mit überschaubarem Aufwand eine Erweiterung über die Schlüsselzahl B196 erwerben. Diese Schlüsselzahl berechtigt zum Führen von Leichtkrafträdern, also den 125ern, die es als verschiedene Zweiradtypen wie Roller, Enduro oder Naked Bike gibt.

Zwar ist der Erwerb dieser Führerschein-Erweiterung wesentlich unkomplizierter als eine klassische Ausbildung zur Fahrerlaubnis A1, dennoch werden daran einige Anforderungen gestellt. So muss der Führerscheininhaber mindestens 25 Jahre alt und außerdem bereits seit fünf Jahren im Besitz der Fahrerlaubnis B sein. Zudem muss an einer Fahrschule eine theoretische und praktische Ausbildung absolviert werden. Neben vier Theorieeinheiten à 90 Minuten sind noch fünf Praxiseinheiten über die gleiche Länge gefordert. Die Ausbildung hierzu bieten Fahrschulen für mittlere bis hohe dreistellige Beträge an. Ein Preisvergleich kann sich lohnen. Die sonst beim Führerscheinerwerb geforderten Prüfungen entfallen indes. Hat man die insgesamt 13,5 Stunden lange Ausbildung absolviert, hat man sich automatisch für das Führen einer 125er berechtigt.

Mit der Eintragung der Schlüsselzahl B196 darf man zwar Leichtkrafträder fahren, doch hat man damit nicht die Führerscheinklasse A1 erworben. Entsprechend ist man nicht zur vereinfachten Erweiterung von A1 auf die Motorradführerscheinklassen A2 beziehungsweise A berechtigt. Außerdem gilt die Erweiterung B196 nur innerhalb Deutschlands und berechtigt nicht automatisch zum Führen einer 125er im Ausland.

Die zusätzliche Ausbildung sparen können sich übrigens Autofahrer, die ihren Pkw-Führerschein vor dem 1. April 1980 erworben haben. Wer in diese Gruppe fällt, hat die Berechtigung für die 125er schon seit diesem Zeitpunkt.

Bei den Leichtkrafträdern handelt es sich zulassungsrechtlich um Fahrzeuge mit mindestens 50 und höchstens 125 Kubikzentimetern Hubraum sowie einer Höchstleistung von 11 kW/15 PS. Die meisten Modelle schöpfen diesen Rahmen maximal aus, weshalb sich auch der Name 125er etabliert hat. Streng genommen “keine 125er” sind elektrisch angetriebene Zweiräder, da ihren Motoren der entsprechende Hubraum fehlt; dennoch fallen sie unter die 125er als Einstufung, sofern sie mehr als 4 kW/5,4 PS und maximal 11 kW leisten. Entscheidend bei den Stromern ist somit nur die Nenndauerleistung, die 11 kW nicht überschreiten darf. Einige Hersteller wie Zero oder BMW bieten in Deutschland elektrische Leichtkrafträder an, die vorübergehend sogar deutlich mehr Leistung zur Verfügung stellen können.