Recht: Autokauf – Verschweigen von Re-Import keine arglistige Täuschung
Bislang ging man davon aus, dass ein Auto im Wiederverkauf weniger wert sei, wenn es sich um einen Re-Import handelt. Daher musste der Verkäufer beim Gebrauchtwagenkauf auf diese Eigenschaft hinweisen. Tat er das nicht, lag eine arglistige Täuschung vor. Mit der Folge, dass der Autokauf rückgängig gemacht werden konnte.