Recht: Unfall mit parkendem Wagen – Abstand und Mithaftung

Nach dem Parken muss man beim Öffnen der Autotür besonders vorsichtig sein. Aber auch für die vorbeifahrenden Fahrzeuge gelten Vorsichtsregeln, denn wie beim Überholen muss hier ebenfalls die Abstandsregel bei geparkten Fahrzeugen beachtet werden. Wer nur mit 30-35 Zentimetern an geparkten Autos vorbeifährt, ist bei einer Türkollision mitschuldig. In der Regel haftet der Vorbeifahrende zu einem Drittel. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Amtsgerichts Frankenthal vom 26. Juni 2020 (AZ: 3c C 61/19).

Nach dem Parken muss man beim Öffnen der Autotür besonders vorsichtig sein. Aber auch für die vorbeifahrenden Fahrzeuge gelten Vorsichtsregeln, denn wie beim Überholen muss hier ebenfalls die Abstandsregel bei geparkten Fahrzeugen beachtet werden. Wer nur mit 30-35 Zentimetern an geparkten Autos vorbeifährt, ist bei einer Türkollision mitschuldig. In der Regel haftet der Vorbeifahrende zu einem Drittel. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Amtsgerichts Frankenthal vom 26. Juni 2020 (AZ: 3c C 61/19).

Zu dem Unfall kam es, als der Kläger die Fahrertür seines geparkten Autos öffnete. Der Beklagte fuhr in diesem Moment vorbei und kollidierte mit der Tür des Parkenden. Er sagte, der Beklagte sei zu dicht an seinem Wagen vorbei gefahren und machte Schadensersatz von 5.361,53 Euro geltend.

Das Amtsgericht befragte Zeugen sowie einen Sachverständigen und sprach dem Kläger ein Drittel des Gesamtschadens zu. Der Kläger habe den Schaden durch Unachtsamkeit beim Ausstieg aus dem Fahrzeug überwiegend selbst verschuldet. Beim Ein- oder Aussteigen aus dem Fahrzeug müsse man sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen sei, urteilte das Gericht und gab dem Verursacher mit auf den Weg, er müsse den Verkehr durch die Rückspiegel und erforderlichenfalls durch die Fenster genau beobachten. Die Wagentür dürfe nur geöffnet werden, wenn sicher sei, dass niemand gefährdet werde. Diesen Anforderungen sei er nicht gerecht geworden.

Der Beklagte habe den Unfall jedoch mitverursacht. Er sei an dem Klägerfahrzeug ohne ausreichenden Seitenabstand vorbeigefahren. Es dürfe nur überholt werden, wenn der Abstand ausreichend sei und eine Behinderung, Gefährdung oder gar Schädigung des Überholten vermieden werden kann. Gleiches gelte für das Vorbeifahren an stehenden Fahrzeugen. Der Beklagte sei mit einem deutlich zu geringen Seitenabstand von lediglich 30–35 Zentimetern vorbeigefahren. Dies stehe ebenfalls zur Überzeugung des Gerichts als Ergebnis der Beweisaufnahme fest.

Der Unfallbeitrag des Klägers wiege aber schwerer. Er habe durch das Öffnen der Tür die Gefahrensituation erst geschaffen. Der Beklagte habe demgegenüber lediglich das Fehlverhalten des Fahrzeugführers nicht in angemessener Weise antizipiert und einen zu geringen Sicherheitsabstand eingehalten. Dies führe im Ergebnis zu einer Haftungsverteilung im Verhältnis einem Drittel zu zwei Dritteln zu Lasten des Klägers.