Recht: Unfall mit Hund

Bei einem Verkehrsunfall zwischen Mensch und Tier muss die Sorge zunächst dem Menschen gelten.

Bei einem Verkehrsunfall zwischen Mensch und Tier muss die Sorge zunächst dem Menschen gelten.

Wer sich zunächst entfernt, um sich um seinen Hund zu kümmern, begeht unter Umständen Unfallflucht, wie aus einem Urteil des Amtsgerichts München hervorgeht.  

In dem verhandelten Fall hatte ein herumtollender Hund eine Radfahrerin zum Stürzen gebracht. Eine anwesende Passantin kümmerte sich um die verletzte Frau, die Hundehalterin jedoch entfernte sich auf der Suche nach dem verschreckten Tier vom Unfallort. Das hatte eine Anklage wegen Unfallflucht zufolge. Vor Gericht räumte die Frau die Tat ein und rechtfertigte sie mit der Sorge, der Hund könnte auf die Straße laufen.  

Das Gericht verurteilte die Hundehalterin zu einer Strafe von 30 Tagessätzen wegen Unfallflucht. Die Suche nach dem Hund sei angesichts der verletzten Radlern nicht gerechtfertigt gewesen. Dabei spielte es auch keine Rolle, dass die Frau bereits von einer Helferin versorgt wurde. Die Hundehalterin hätte ihre Personalien aufgeben müssen, bevor sie sich auf die Suche nach dem Tier machte. (Az.: 941 Cs 442 Js 190826/21)