Recht: Unfall an Zebrastreifen – Haftungsfragen
Bei Unfällen mit Kindern tragen Autofahrer häufig die alleinige Schuld. Wenn ein achtjähriger Junge an einem Zebrastreifen mit einem Auto kollidiert, liegt in der Regel auch kein Verstoß gegen die Aufsichtspflicht der Eltern vor. Die Autofahrerin hätte hier den Unfall vermeiden müssen und blieb somit auch auf ihren Kosten sitzen. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Landgerichts Osnabrück vom 8. Oktober 2020 (AZ: 6 S 150/20).
Bei Unfällen mit Kindern tragen Autofahrer häufig die alleinige Schuld. Wenn ein achtjähriger Junge an einem Zebrastreifen mit einem Auto kollidiert, liegt in der Regel auch kein Verstoß gegen die Aufsichtspflicht der Eltern vor. Die Autofahrerin hätte hier den Unfall vermeiden müssen und blieb somit auch auf ihren Kosten sitzen. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Landgerichts Osnabrück vom 8. Oktober 2020 (AZ: 6 S 150/20).
Eine Frau war mit ihrem Auto auf einer Hauptverkehrsstraße unterwegs, als ihr ein achtjähriger Junge auf seinem Fahrrad entgegen kam. Er fuhr zunächst allein auf dem Gehweg. In unmittelbarer Nähe eines Zebrastreifens wechselte das Kind auf die Straße und wollte auf die andere Seite. Dabei stieß es mit dem Fahrzeug der Frau zusammen. An dem Auto entstand Sachschaden, den die Klägerin von der Mutter des Kindes ersetzt haben wollte. Die Mutter habe ihre Aufsichtspflicht verletzt, indem sie ihren Sohn an der Hauptverkehrsstraße habe alleine Fahrrad fahren lassen.
Die Klage scheiterte. Die Klägerin habe keinen Anspruch aus dem Unfall gegen die Mutter, urteilte das Gericht. Die Autofahrerin treffe eine so große Schuld, sie hätte langsamer fahren und bremsbereit sein müssen. Dies sei nicht der Fall gewesen. Der Unfall habe sich direkt an einem Zebrastreifen ereignet, den der Junge benutzen wollte. Es sei unerheblich, dass er in einem Bogen zu dem Überweg gefahren sei. Dies würden Kinder oftmals so machen und nicht in einem 90 Grad-Winkel. Auch habe die Klägerin erkennen können, dass es sich um einen kleinen Jungen handelte. Daher hätte sie Unsicherheiten einkalkulieren müssen.
Eine Verletzung der Aufsichtspflicht der Mutter liege ebenfalls nicht vor. Ein achtjähriges Kind, das sicher Fahrrad fahre, dürfe ohne Aufsicht mit dem Rad am Straßenverkehr teilnehmen. Zudem war der Junge über Verkehrsregeln unterrichtet worden und bereits über eine gewisse Zeit zur Schule sowie auf anderen bekannten Wegen gefahren.