Recht: Trunkenheitsfahrt mit dem Rad
Einem Fahrradfahrer wurde zu Recht nach einer Trunkenheitsfahrt auf einem kombinierten Fuß- und Radweg die Fahrerlaubnisse für die Klassen AM, A1, A, B und L entzogen, nachdem er der Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht nachkam.
Einem Fahrradfahrer wurde zu Recht nach einer Trunkenheitsfahrt auf einem kombinierten Fuß- und Radweg die Fahrerlaubnisse für die Klassen AM, A1, A, B und L entzogen, nachdem er der Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht nachkam.
Das geht aus einem Urteil des Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalts (3 M 65/22 vom 15.08.2022) hervor.
Im verhandelten Fall hatte ein Fahrradfahrer, der mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,85 Promille beim Befahren eines gemeinsamen Fuß- und Radweges erwischt worden war, gegen den Entzug seiner Fahrerlaubnisse geklagt. Er stufte die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens als rechtswidrig ein, da zum einem eine Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad nicht mit der Trunkenheitsfahrt mit einem Kfz gleichgesetzt werden dürfe. Zum anderen habe er gar nicht am öffentlichen Verkehr teilgenommen, da er annahm, auf einem Gehweg zu fahren.
Das Oberverwaltungsgericht sah dies anders. Auch die verbotswidrige Benutzung eines öffentlichen für den Fahrradverkehr nicht freigegebenen Fußweg sei von der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr umfasst. Nach Ansicht der Richter liege auch keine unverhältnismäßige Gleichsetzung der Trunkenheitsfahrten mit einem Rad und einem Kfz vor. Die Teilnahme am Straßenverkehr in erheblich alkoholisierten Zustand stelle mit jedem Fahrzeug eine gravierende Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs dar, so die Richter, und der hohe Alkoholspiegel begründe den Verdacht eines die Fahreignung ausschließenden Alkoholmissbrauchs.
Quelle: RA onine