Recht: Strandstreifen und Stau – keine Sonderrechte für Unfallreporter
Unfallreporter dürfen für eine schnellere Anfahrt zum Ort der Berichterstattung nicht den Standstreifen einer Autobahn nutzen.
Unfallreporter dürfen für eine schnellere Anfahrt zum Ort der Berichterstattung nicht den Standstreifen einer Autobahn nutzen.
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat die Klage eines Journalisten abgewiesen, der sich bei seinem Anliegen auf die Pressefreiheit im Grundgesetz bezogen hat. Ohne die Nutzung des Standstreifens wäre bei einem Stau die Unfallstelle nicht rechtzeitig zu erreichen. Das Gericht folgte der Argumentation nicht: Eine beschleunigte Anfahrt für die Presse falle nicht in den Schutzbereich des Grundrechts. Es handele sich bei dem Verbot zudem nicht um eine explizit gegen die Presse gerichtete staatliche Beschränkung. Daher seien in diesem Fall die Schutzgüter anderer Verkehrsteilnehmer, der Unfallbeteiligten sowie der Rettungskräfte zu beachten. (Az.: 14 K 3375/20)