Recht: Schadenersatz bei Nutzungsausfall vor ungewöhnlichem Hintergrund?
Der Beklagte ist Eigentümer einer Garage und blockiert wegen Streitigkeiten mit dem Mieter die Ausfahrt für 16 Tage.
Der Beklagte ist Eigentümer einer Garage und blockiert wegen Streitigkeiten mit dem Mieter die Ausfahrt für 16 Tage.
Die Klägerin wollte mit ihrem in der Garage des Mieters geparkten Porsche Turbo S Cabriolet von Leipzig an den Gardasee in den Urlaub fahren. Da sie aufgrund der Blockade das Cabriolet nicht nutzen konnte, musste sie ihr Zweitfahrzeug, einen 3er BMW für diesen Ausflug nehmen. Die Klägerin verlangte einen Schadenersatz in Form des Nutzungsausfalles für 16 Tage à 175 € mit der Begründung, dass der BMW-Kombi nicht dasselbe Fahrgefühl wie das Cabrio vermitteln könne. Das Cabriolet offeriere ihr ein anderes Fahrgefühl, ihr komme ein höheres Prestige zu und vermittle einen individuellen Genuss.
Der BGH schließt sich der ablehnenden Entscheidungen der Vorinstanzen AG und LG Leipzig an. Zwar habe der Beklagte durch die Blockade die Rechte der Klägerin verletzt. Allerdings setzt ein Schadenersatzanspruch einen Schaden voraus. Dieser liegt hier gerade nicht vor. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Nutzungsausfall, da sie mit ihrem zweiten Fahrzeug den Urlaub angetreten hatte. Damit hat die Klägerin gerade keinen materiellen Schaden erlitten. Die vorgebrachten Argumente zur Nutzung des Porsche Cabriolets stellen zwar ein die Lebensqualität der Klägerin erhöhenden Vorteil dar. Es war der Klägerin allerdings zumutbar, anstatt mit dem Porsche mit dem BMW zu fahren. Die fehlende Nutzungsmöglichkeit stellt sich nicht als wirtschaftliche Einbuße, sondern als individuelle Genussschmälerung dar. Eine solche ist aber gerade kein erstattungsfähiger Schaden.