Recht: Radunfall und Unfallflucht

Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort (Unfallflucht) ist eine Straftat. Bestraft wird dies mit Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren. Unfallflucht können aber nicht nur Fahrer eines Kfz, sondern auch Radfahrer oder Fußgänger begehen.

Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort (Unfallflucht) ist eine Straftat. Bestraft wird dies mit Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren. Unfallflucht können aber nicht nur Fahrer eines Kfz, sondern auch Radfahrer oder Fußgänger begehen.

Eine Hundehalterin musste dies erfahren, als sie wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu jeweils 60 Euro verurteilt wurde. Ihr Hund verursachte einen Radunfall. Dies hatte das Amtsgericht München am 11. April 2022 (AZ: 941 Cs 442 Js 190826/21) geahndet, wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.  

Im Sommer 2021 ging die 57-jährige Unternehmensberaterin abends mit ihrem Hund spazieren. Direkt neben dem Fußweg verläuft ein Radweg. Dort fuhr die Geschädigte mit ihrem Rad. Die Angeklagte ließ ihren Hund von der Leine, der zusammen mit dem Hund ihrer Begleiterin umhertollte. Dabei geriet er vor das Rad der Geschädigten, deren Vorderrad blockierte. Die Geschädigte überschlug sich und blieb zunächst bewegungslos liegen. Die Geschädigte erlitt unter anderem ein Schleudertrauma, Schürfwunden und Prellungen, und war eine Woche arbeitsunfähig krankgeschrieben. Am Rad entstand ein Schaden von etwa 120 Euro.
 
Eine Begleiterin der Geschädigten kümmerte sich um die Erstversorgung. Die Angeklagte hingegen entfernte sich, ohne sich um die gestürzte Frau zu kümmern, oder ihre Personalien zu hinterlassen. Die Angeklagte räumte ihr Fehlverhalten in der Hauptverhandlung ein. Sie erklärte, der Unfall und seine Folgen täten ihr leid. Sie habe sich entfernt, um ihren Hund zu suchen. Er sei so panisch gewesen, dass sie Angst gehabt habe, er laufe auf die Straße. Der Hund habe seit dem Vorfall Angst vor Fahrrädern, es habe monatelanger Arbeit mit Hundetrainern bedurft, bis der Hund wieder Gassi gehen wollte. Zudem verpflichtete sie sich, 800 Euro Schmerzensgeld zu zahlen.

Der Richter stellte eine Unfallflucht der Angeklagten fest. Für die Frau sprach aber:
•    Einräumen der Tatumstände 
•    Bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten
•    Bedauern über die Tatfolgen nicht nur für ihren eigenen Hund, sondern auch für die Geschädigte in Wort und insbesondere im zu Protokoll gegebenen Schuldanerkenntnis 
•    Schmerzensgeld von 800 Euro.

Überdies hatte das Gericht ein wenig Verständnis, dass sie dem Hund hinterher lief: „Zugunsten der Angeklagten sprach insbesondere, dass sie sich spontan wegen der Suche nach ihrem abgängigen Hund vom Unfallort entfernt hat.“ Dies minderte die Vorwerfbarkeit der Tat. Aber: Es gab erhebliche Verletzungen der zunächst reglos am Boden liegenden Geschädigten. Auch wenn diese von weiteren Helfern versorgt wurde, rechtfertigte dies die Tat nicht. Der Richter: „Es wäre der Angeklagten durch kurze Angabe ihrer Personalien freilich nicht verunmöglicht worden, wie später geschehen, ihren Hund wiederzufinden.“