Recht: Parkplatzunfall und Haftungsfragen
Die Straßenverkehrsordnung verlangt von Autofahrern beim Ausparken ein Höchstmaß an Sorgfalt. Dies gilt insbesondere dann, wenn man rückwärts auf eine Straße fährt. Kommt es trotzdem zu einem Unfall, geht man nach aller Erfahrung nach davon aus, dass der Ausparkende die Schuld trägt. Juristen nennen dies den Anscheinsbeweis.
Die Straßenverkehrsordnung verlangt von Autofahrern beim Ausparken ein Höchstmaß an Sorgfalt. Dies gilt insbesondere dann, wenn man rückwärts auf eine Straße fährt. Kommt es trotzdem zu einem Unfall, geht man nach aller Erfahrung nach davon aus, dass der Ausparkende die Schuld trägt. Juristen nennen dies den Anscheinsbeweis.
Wer rückwärts von einem Parkplatz auf die Straße fährt, haftet beim Unfall meist allein. Dafür spricht schon der Anscheinsbeweis. Daraus folgt das alleinige Verschulden des rückwärts Ausparkenden, sodass Oberlandesgericht Saarbrücken am 13. August 2020 (AZ: 4 U 6/20).
Die Klägerin parkte ihr Auto vor einem Kaffeehaus auf dem Bürgersteig. Als sie rückwärts aus der Parklücke fuhr, verursachte sie auf der Straße einen Unfall. Die Ausparkende wollte den Sachschaden ersetzt bekommen. Sie meinte, sie hätte sehr wohl als Hindernis erkannt werden können, der von ihrem Unfallgegner habe trotzdem nicht gebremst. Die Klage der Frau war in mehreren Instanzen erfolglos.
Wer rückwärts ausparkt, muss besonders vorsichtig sein. Ist das nicht der Fall und es kommt zum Zusammenstoß, spricht der sogenannte Anscheinsbeweis für das alleinige Verschulden des rückwärts Ausparkenden. Die Betriebsgefahr des Unfallgegners wird dann als zweitrangig eingestuft.
Es kann allerdings sein, dass der Anscheinsbeweis erschüttert wird. Dann dürfen allerdings keine Zweifel bleiben und die Beweise müssen klar für den Ausparkenden sprechend. Dies war in dem von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall nicht so. Der Wagen der Frau stand schräg mit der Vorderfront auf dem Bürgersteig. Die Klägerin konnte damit nicht nachweisen, dass sie bereits als Hindernis deutlich sichtbar war. Es musste angenommen werden, dass sie den fließenden Verkehr behindert habe. Damit blieben erhebliche Zweifel und die Frau konnte den Anscheinsbeweis nicht entkräften.