Recht: Nachtfahrverbot für Lkw in Wohngebiet
Eine Gemeinde kann ein Nachtfahrverbot für Lkw in einem allgemeinen Wohngebiet anordnen. Der Gesundheitsschutz der Wohnbevölkerung geht dem wirtschaftlichen Interesse eines Unternehmens vor. Auch wenn der Betrieb nur über das Wohngebiet erreichbar ist. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 3. Juni 2020 (AZ: 2 K 537/19.KO).
Eine Gemeinde kann ein Nachtfahrverbot für Lkw in einem allgemeinen Wohngebiet anordnen. Der Gesundheitsschutz der Wohnbevölkerung geht dem wirtschaftlichen Interesse eines Unternehmens vor. Auch wenn der Betrieb nur über das Wohngebiet erreichbar ist. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 3. Juni 2020 (AZ: 2 K 537/19.KO).
Das Unternehmen betreibt einen Entsorgungsbetrieb im Außenbereich der Gemeinde. Seit Jahren wird er – auch nachts – durch ein allgemeines Wohngebiet mit Lkw angefahren. Die Anlieger des Wohngebietes beschweren sich über die damit einhergehenden nächtlichen Lärmbeeinträchtigungen. Daraufhin erließ die beklagte Stadt eine Anordnung, wonach das betroffene Wohngebiet in der Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr für den Schwerlastverkehr gesperrt ist. Dagegen wendet sich das Entsorgungsunternehmen mit seiner Klage. Der Betrieb sei auf eine Erreichbarkeit durch den Schwerlastverkehr rund um die Uhr angewiesen. Bei einer Umorganisation des Betriebs mit anderen Lenk- und Fahrtzeiten müssten vier zusätzliche Arbeitskräfte eingestellt werden, was die Existenz gefährde. Eine anderweitige Erreichbarkeit als über das Wohngebiet bestehe nicht. Die Fahrer seien eigens angewiesen worden, nur Schrittgeschwindigkeit zu fahren. Zudem habe man geräuschoptimierte Reifen beschafft. Diese Maßnahmen seien ausreichend, zumal es in letzter Zeit keine Beschwerden mehr gegeben habe.
Die Klage gegen die Anordnung bleibt ohne Erfolg. Das Fahrverbot zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen sei rechtmäßig. Hierfür genüge es, wenn der Lärm Beeinträchtigungen mit sich bringe, die jenseits des ortsüblich Zumutbaren lägen. Es bestünden keine vernünftigen Zweifel, dass ein Lkw-Verkehr in der besonders schützenswerten Nachtzeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr in einem allgemeinen Wohngebiet nicht hinnehmbar sei. Bei einer Stichprobe seien 14 nächtliche Lkw-Fahrten gezählt worden. Die damit einhergehende unzumutbare Störung der Nachtruhe bestehe trotz der angeblich getroffenen Lärmschutzmaßnahmen. Fahr- und Motorgeräusche seien während der Nachtzeit mangels sonstiger Alltagsgeräusche besonders deutlich wahrnehmbar. Die Gemeinde habe auch den höchstrangigen Rechtsgütern der körperlichen Unversehrtheit und Gesundheit der Wohnbevölkerung den Vorrang vor den rein wirtschaftlichen Interessen der Klägerin geben dürfen. Dies gelte umso mehr, als die Klägerin eine zwingende wirtschaftliche Notwendigkeit von nächtlichem Schwerlastverkehr nicht nachgewiesen habe.