Recht: Mautgebühren im Ausland
Die ungarische Straßenmaut kann grundsätzlich vor deutschen Gerichten eingetrieben werden. Dabei darf auch der Halter des Fahrzeugs direkt belangt werden obwohl es hierzulande keine Halterhaftung gibt, sondern in der Regel der Fahrzeugführer für Verstöße verantwortlich ist.
Die ungarische Straßenmaut kann grundsätzlich vor deutschen Gerichten eingetrieben werden. Dabei darf auch der Halter des Fahrzeugs direkt belangt werden obwohl es hierzulande keine Halterhaftung gibt, sondern in der Regel der Fahrzeugführer für Verstöße verantwortlich ist.
Das ergibt sich aus einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs.
Beklagter war im verhandelten Fall ein deutsches Mietwagenunternehmen. Ein Kunde hatte offenbar ohne Vignette mautpflichtige Autobahnabschnitte in Ungarn genutzt, weswegen der Straßenbetreiber eine Inkassofirma mit dem Eintreiben der erhöhten Gebühr beauftragte. Diese wendete sich wie in Ungarn üblich an den Halter des Fahrzeugs. Dieser verweigerte die Zahlung mit dem Argument, in Deutschland gebe es keine Halterhaftung. Stattdessen sei der tatsächliche Fahrer zahlungspflichtig.
Der Bundesgerichtshof sah das anders. Er hat entschieden, dass die nach dem hier anwendbaren ungarischen Recht vorgesehene alleinige Haftung des Fahrzeughalters für die Bezahlung der Maut nicht mit Grundsätzen des inländischen Rechts unvereinbar sei. Der Autovermieter ist demnach verpflichtet, die Maut-Nachforderung zu begleichen. Auch die „erhöhte Zusatzgebühr” ist laut Urteil zu zahlen, da sie als eine Form der Vertragsstrafe anzusehen sei. (Az.: XII ZR 7/22)