Recht: Hohes Schmerzensgeld nach Unfall mit nicht verkehrssicherem Mietwagen

Wer sich einen Mietwagen nimmt, möchte, dass dieser einwandfrei ist. Um so überraschter ist man, wenn im Kleingedruckten einen Haftungsausschluss findet. Kann sich bei einem Unfall die Autovermietung darauf berufen, nur bei grobem eigenem Verschulden zu haften?

Die sogenannte verschuldensunabhängige Garantiehaftung des Autovermieters kann nicht für Kardinalpflichten ausgeschlossen werden. Zu diesen Kardinalpflichten gehört beim Mietwagenvertrag die Überlassung eines Fahrzeugs, dessen technischer einwandfreier Zustand, insbesondere durch funktionsfähige Lenkung und Bremsen. Dort kann die Haftung nicht beschränkt werden. Das Oberlandesgericht Frankfurt verurteilte vom 30. Dezember 2021 (AZ: 2 U 28/21) das verklagte Mietwagenunternehmen u. a. zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 90.000 Euro.

Tragischer Unfall wegen schwerem technischen Mangel an Mietwagen

In dem von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall mietete die gewerbliche Stammkundin für eine Woche ein Fahrzeug. Laut den Mietvertragsbedingungen haftete der Autovermieter für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit der Mieter nur bei grobem Verschulden oder fahrlässigen Pflichtverletzungen.

Auf dem Hinweg nach Berlin informierte die Klägerin die Beklagte, dass sie Probleme habe, in den zweiten Gang zu schalten. Auf der Rückfahrt nach Frankfurt geriet das Fahrzeug plötzlich ins Schleudern. Zu dem Zeitpunkt versuchte die Klägerin die geöffnete Seitenscheibe hochzukurbeln und hatte hierzu ihre linke Hand vom Steuer genommen. Gegenlenken war nicht möglich. Das Fahrzeug schleuderte weiter, schaukelte sich auf, kippte nach links und rutschte über die linke Seite über den Fahrbahnrand hinaus in eine Grünfläche. Beim Umkippen des Mietfahrzeugs geriet der linke Arm der Klägerin durch das Fenster und wurde abgetrennt. Die Klägerin erlitt durch den Unfall schwerste Verletzungen. Eine Replantation des Armes war nicht möglich.

Mit ihrer Klage verlangt die Frau Schmerzensgeld, 120.000 Euro, eine Schmerzensgeldrente und die Feststellung der Einstandspflicht für zukünftige Schäden wegen des Verkehrsunfalls.

Schmerzensgeld und Schadensersatz nach Unfall mit Mietwagen

Das Auto hatte erhebliche technische Mängel, daher verurteilte das Gericht die Autovermietung zur Zahlung von 90.000 Euro Schmerzensgeld und einer monatlichen Schmerzensgeldrente von 160,00 Euro. Im Kardangelenk der unteren Lenksäule war ein Lager bereits bei Fertigung nicht richtig verbaut worden. Gemäß den Ausführungen des Sachverständigen war damit das Fahrzeug von Anfang an „prinzipiell nicht verkehrssicher“ gewesen. Das Kreuzgelenk hatte sich über die Zeit aus der Lageraufnahme herausgearbeitet und war dann plötzlich während der Fahrt der Klägerin herausgesprungen.

Auch wenn die Autovermietung keine Schuld an dem Mangel trifft, muss sie haften. Der Unfall war durch den Mangel verursacht worden. Die Haftung dafür konnte die Beklagte auch nicht ausschließen. Es besteht eine gesetzlich festgelegte Haftung, die zwar grundsätzlich ausgeschlossen werden kann. Dies gilt aber nicht, wenn sich der Haftungsausschluss auf Schäden im Zusammenhang mit der Verletzung einer sog. Kardinalpflicht bezieht.

Zu diesen Kardinalpflichten gehört es, ein verkehrssicheres Fahrzeug zu vermieten. Insbesondere müssen Lenkung und Bremsen funktionsfähig sein. Ein Mieter muss sich darauf verlassen können, dass das ihm anvertraute Fahrzeug verkehrstüchtig und frei von solchen Mängeln ist, die eine erhebliche Gefahr für ihn begründen könnten.

Wer sich einen Mietwagen nimmt, möchte, dass dieser einwandfrei ist. Um so überraschter ist man, wenn im Kleingedruckten einen Haftungsausschluss findet. Kann sich bei einem Unfall die Autovermietung darauf berufen, nur bei grobem eigenem Verschulden zu haften?

Die sogenannte verschuldensunabhängige Garantiehaftung des Autovermieters kann nicht für Kardinalpflichten ausgeschlossen werden. Zu diesen Kardinalpflichten gehört beim Mietwagenvertrag die Überlassung eines Fahrzeugs, dessen technischer einwandfreier Zustand, insbesondere durch funktionsfähige Lenkung und Bremsen. Dort kann die Haftung nicht beschränkt werden. Das Oberlandesgericht Frankfurt verurteilte vom 30. Dezember 2021 (AZ: 2 U 28/21) das verklagte Mietwagenunternehmen u. a. zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 90.000 Euro.

Tragischer Unfall wegen schwerem technischen Mangel an Mietwagen

In dem von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall mietete die gewerbliche Stammkundin für eine Woche ein Fahrzeug. Laut den Mietvertragsbedingungen haftete der Autovermieter für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit der Mieter nur bei grobem Verschulden oder fahrlässigen Pflichtverletzungen.

Auf dem Hinweg nach Berlin informierte die Klägerin die Beklagte, dass sie Probleme habe, in den zweiten Gang zu schalten. Auf der Rückfahrt nach Frankfurt geriet das Fahrzeug plötzlich ins Schleudern. Zu dem Zeitpunkt versuchte die Klägerin die geöffnete Seitenscheibe hochzukurbeln und hatte hierzu ihre linke Hand vom Steuer genommen. Gegenlenken war nicht möglich. Das Fahrzeug schleuderte weiter, schaukelte sich auf, kippte nach links und rutschte über die linke Seite über den Fahrbahnrand hinaus in eine Grünfläche. Beim Umkippen des Mietfahrzeugs geriet der linke Arm der Klägerin durch das Fenster und wurde abgetrennt. Die Klägerin erlitt durch den Unfall schwerste Verletzungen. Eine Replantation des Armes war nicht möglich.

Mit ihrer Klage verlangt die Frau Schmerzensgeld, 120.000 Euro, eine Schmerzensgeldrente und die Feststellung der Einstandspflicht für zukünftige Schäden wegen des Verkehrsunfalls.

Schmerzensgeld und Schadensersatz nach Unfall mit Mietwagen

Das Auto hatte erhebliche technische Mängel, daher verurteilte das Gericht die Autovermietung zur Zahlung von 90.000 Euro Schmerzensgeld und einer monatlichen Schmerzensgeldrente von 160,00 Euro. Im Kardangelenk der unteren Lenksäule war ein Lager bereits bei Fertigung nicht richtig verbaut worden. Gemäß den Ausführungen des Sachverständigen war damit das Fahrzeug von Anfang an „prinzipiell nicht verkehrssicher“ gewesen. Das Kreuzgelenk hatte sich über die Zeit aus der Lageraufnahme herausgearbeitet und war dann plötzlich während der Fahrt der Klägerin herausgesprungen.

Auch wenn die Autovermietung keine Schuld an dem Mangel trifft, muss sie haften. Der Unfall war durch den Mangel verursacht worden. Die Haftung dafür konnte die Beklagte auch nicht ausschließen. Es besteht eine gesetzlich festgelegte Haftung, die zwar grundsätzlich ausgeschlossen werden kann. Dies gilt aber nicht, wenn sich der Haftungsausschluss auf Schäden im Zusammenhang mit der Verletzung einer sog. Kardinalpflicht bezieht.

Zu diesen Kardinalpflichten gehört es, ein verkehrssicheres Fahrzeug zu vermieten. Insbesondere müssen Lenkung und Bremsen funktionsfähig sein. Ein Mieter muss sich darauf verlassen können, dass das ihm anvertraute Fahrzeug verkehrstüchtig und frei von solchen Mängeln ist, die eine erhebliche Gefahr für ihn begründen könnten.

Die sogenannte verschuldensunabhängige Garantiehaftung des Autovermieters kann nicht für Kardinalpflichten ausgeschlossen werden. Zu diesen Kardinalpflichten gehört beim Mietwagenvertrag die Überlassung eines Fahrzeugs, dessen technischer einwandfreier Zustand, insbesondere durch funktionsfähige Lenkung und Bremsen. Dort kann die Haftung nicht beschränkt werden. Das Oberlandesgericht Frankfurt verurteilte vom 30. Dezember 2021 (AZ: 2 U 28/21) das verklagte Mietwagenunternehmen u. a. zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 90.000 Euro.

In dem von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall mietete die gewerbliche Stammkundin für eine Woche ein Fahrzeug. Laut den Mietvertragsbedingungen haftete der Autovermieter für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit der Mieter nur bei grobem Verschulden oder fahrlässigen Pflichtverletzungen.

Auf dem Hinweg nach Berlin informierte die Klägerin die Beklagte, dass sie Probleme habe, in den zweiten Gang zu schalten. Auf der Rückfahrt nach Frankfurt geriet das Fahrzeug plötzlich ins Schleudern. Zu dem Zeitpunkt versuchte die Klägerin die geöffnete Seitenscheibe hochzukurbeln und hatte hierzu ihre linke Hand vom Steuer genommen. Gegenlenken war nicht möglich. Das Fahrzeug schleuderte weiter, schaukelte sich auf, kippte nach links und rutschte über die linke Seite über den Fahrbahnrand hinaus in eine Grünfläche. Beim Umkippen des Mietfahrzeugs geriet der linke Arm der Klägerin durch das Fenster und wurde abgetrennt. Die Klägerin erlitt durch den Unfall schwerste Verletzungen. Eine Replantation des Armes war nicht möglich.

Mit ihrer Klage verlangt die Frau Schmerzensgeld, 120.000 Euro, eine Schmerzensgeldrente und die Feststellung der Einstandspflicht für zukünftige Schäden wegen des Verkehrsunfalls.

Das Auto hatte erhebliche technische Mängel, daher verurteilte das Gericht die Autovermietung zur Zahlung von 90.000 Euro Schmerzensgeld und einer monatlichen Schmerzensgeldrente von 160,00 Euro. Im Kardangelenk der unteren Lenksäule war ein Lager bereits bei Fertigung nicht richtig verbaut worden. Gemäß den Ausführungen des Sachverständigen war damit das Fahrzeug von Anfang an „prinzipiell nicht verkehrssicher“ gewesen. Das Kreuzgelenk hatte sich über die Zeit aus der Lageraufnahme herausgearbeitet und war dann plötzlich während der Fahrt der Klägerin herausgesprungen.

Auch wenn die Autovermietung keine Schuld an dem Mangel trifft, muss sie haften. Der Unfall war durch den Mangel verursacht worden. Die Haftung dafür konnte die Beklagte auch nicht ausschließen. Es besteht eine gesetzlich festgelegte Haftung, die zwar grundsätzlich ausgeschlossen werden kann. Dies gilt aber nicht, wenn sich der Haftungsausschluss auf Schäden im Zusammenhang mit der Verletzung einer sogenannten Kardinalpflicht bezieht. 

Zu diesen Kardinalpflichten gehört es, ein verkehrssicheres Fahrzeug zu vermieten. Insbesondere müssen Lenkung und Bremsen funktionsfähig sein. Ein Mieter muss sich darauf verlassen können, dass das ihm anvertraute Fahrzeug verkehrstüchtig und frei von solchen Mängeln ist, die eine erhebliche Gefahr für ihn begründen könnten.