Recht: Händler-Haftung bei Nachbestellung verlorener Autoschlüssel
Ein litauisches Unternehmen als sog. NORA-Kunde bestellte bei einem VW/Audi-Vertragshändler Ersatzschlüssel für angeblich verloren gegangene Schlüssel nur unter Mitteilung der Fahrzeugidentifikationsnummern.
Ein litauisches Unternehmen als sog. NORA-Kunde bestellte bei einem VW/Audi-Vertragshändler Ersatzschlüssel für angeblich verloren gegangene Schlüssel nur unter Mitteilung der Fahrzeugidentifikationsnummern.
NORA-Kunden sind bevorzugte und rabattberechtigte Käufer von VW- und Audi-Fahrzeugen, jedoch nicht Vertragshändler. Mit diesen nachgemachten Schlüsseln wurden 4 dazugehörige Fahrzeuge entwendet. Die Kaskoversicherung erstattete die Schäden an seine Kunden, machte jedoch den Vertragshändler für den Diebstahl der Fahrzeuge verantwortlich und verlangte Schadenersatz.
Der BGH gab der Versicherung recht, indem er ausführte, dass der Vertragshändler seine Prüf- und Kontrollpflichten vernachlässigt habe. Der Vertragshändler hätte eine Legitimation in Form von Ausweispapieren oder Zulassungsbescheinigungen verlangen müssen. Die Weiterleitung der Schlüssel sei ursächlich für die spätere Entwendung der Fahrzeuge gewesen. Durch die Nachbestellung der Schlüssel werde eine unmittelbare Zugriffsmöglichkeit auf das Fahrzeug geschaffen, welche die Gefahr des Missbrauchs durch Unbefugte in sich trage.
Damit werde eine besondere Gefahrenlage für die Fahrzeugeigentümer geschaffen. Zwar müsse nicht jede erdenkliche Gefahr ausgeschaltet werden, allerdings hätte der Vertragshändler durch einfache geeignete Maßnahmen wie der Vorlage von Ausweispapieren das Risiko minimieren können. Dies gelte umso mehr, als ein solches Procedere in den Empfehlungen des Autokonzerns zur Vorgehensweise und Dokumentation bei Ersatzschlüsselbestellungen ausdrücklich vorgesehen sei. Der BGH sah durch den Vertragshändler die ihm obliegenden Verkehrssicherungspflichten verletzt und verurteilte zum Ersatz des der Versicherung entstandenen Schadens in voller Höhe. (BGH, Urteil v. 28.3.2023, VI ZR 19/22)