Recht: „Gendern“ bei der Fußgängerampel

Bisher sind an deutschen Fußgängerampeln das „West-Ampelmännchen“ und das „Ost-Ampelmännchen“ vorgesehen. Die Abbildung von gendergerechten Pärchen gibt es bisher in der Straßenverkehrsordnung und den entsprechenden Richtlinien nicht. Kann man sich dagegen wehren, wenn die Kommune Ampel-Pärchen installiert?

Bisher sind an deutschen Fußgängerampeln das „West-Ampelmännchen“ und das „Ost-Ampelmännchen“ vorgesehen. Die Abbildung von gendergerechten Pärchen gibt es bisher in der Straßenverkehrsordnung und den entsprechenden Richtlinien nicht. Kann man sich dagegen wehren, wenn die Kommune Ampel-Pärchen installiert?

Wie die Fußgängerampel gestaltet ist, richtet sich nach der Straßenverkehrsordnung sowie nach den Richtlinien für Lichtsignalanlagen. Daraus folgt aber kein subjektiver Anspruch von Anwohnern, die sich gegen Ampelzeichen wehren wollen. Sie sind schlicht nicht klagebefugt.

Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltverein (DAV) informiert über eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 20. Juli 2022 (A-Z 11 ZB 21.1777).

In Wien wurden 2015 an mehreren Standorten Fußgängerampeln eingerichtet. Dort sind als Bildzeichen „Fußgänger“ Paare aus Mann und Frau, zwei Männern oder zwei Frauen abgebildet. Die Stadt München übernahm diese Gestaltung an einigen Ampeln. Hiergegen wehrte sich der Kläger, da er in dem betreffenden Stadtteil wohnt. Er sprach von „Dauerzwangspropaganda in Bezug auf Gender-Ansichten“.

Das Gericht beschäftigte sich nicht mit der Frage, ob diese Ampelpärchen hätten installiert werden dürfen. Bei der Klage ging es schon um die Frage, ob der Anwohner überhaupt befugt ist, dagegen zu klagen. Dies war er nicht. Es liege keine Rechtsverletzung bei ihm vor und daher habe er auch kein Anspruch auf die Entfernung. Damit lehnte das Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Zulassung der Berufung gegen die erste Entscheidung ab. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar und daher rechtskräftig.