Recht: Brand nach Autobetankung – Haftungsfragen

Betankung mit Kanister endet in Feuerinferno Ein Autofahrer wollte in einer Tiefgarage seinen Wagen mit Benzin aus einem Plastikkanister betanken – in Vorbereitung auf eine spätere Fahrt. Dabei kam es zur Katastrophe: Der Kanister entzündete sich durch eine statische Aufladung, noch bevor der Tank befüllt wurde. Das Feuer richtete erheblichen Schaden am Gebäude an, das

Betankung mit Kanister endet in Feuerinferno Ein Autofahrer wollte in einer Tiefgarage seinen Wagen mit Benzin aus einem Plastikkanister betanken – in Vorbereitung auf eine spätere Fahrt. Dabei kam es zur Katastrophe: Der Kanister entzündete sich durch eine statische Aufladung, noch bevor der Tank befüllt wurde. Das Feuer richtete erheblichen Schaden am Gebäude an, das […]

Betankung mit Kanister endet in Feuerinferno

Ein Autofahrer wollte in einer Tiefgarage seinen Wagen mit Benzin aus einem Plastikkanister betanken – in Vorbereitung auf eine spätere Fahrt. Dabei kam es zur Katastrophe: Der Kanister entzündete sich durch eine statische Aufladung, noch bevor der Tank befüllt wurde. Das Feuer richtete erheblichen Schaden am Gebäude an, das Fahrzeug selbst blieb unversehrt. Die Gebäudeversicherung wollte die Kosten von der Kfz-Haftpflicht ersetzt haben – ohne Erfolg.

Wann gilt ein Schaden als „beim Betrieb eines Fahrzeugs“ entstanden?

Nach dem Straßenverkehrsgesetz (§ 7 Abs. 1 StVG) haftet der Halter eines Fahrzeugs für Schäden, die „beim Betrieb“ eines Kfz entstehen. Klingt weitreichend – doch ganz so einfach ist es nicht. Das OLG Dresden entschied, dass in diesem Fall keine typische Fahrzeuggefahr vorlag. Zwar sei das Betanken grundsätzlich Teil des Fahrzeugbetriebs. Aber: Der Vorgang selbst hatte noch nicht begonnen. Weder floss Benzin noch war das Auto Ursache für die Entzündung.

Das Fahrzeug muss das Geschehen prägen – sonst keine Haftung

Entscheidend war für das Gericht: Die typische Gefahr, die vom Fahrzeug ausgeht – etwa durch heiße Motorteile, offene Stromkreise oder mechanische Einwirkungen – hatte hier keine Rolle gespielt. Der Brand entstand unabhängig vom Fahrzeug, allein durch den unsachgemäß behandelten Kanister. Das reiche für eine Haftung nach § 7 StVG nicht aus. Das Auto war schlicht „nur da“, nicht aber beteiligt.