Recht: Blaulicht und Martinshorn – Haftungsfragen
Auch wenn ein Feuerwehrfahrzeug mit Martinshorn und Blaulicht unterwegs ist, muss der Fahrer aufpassen, andere Fahrzeuge nicht zu beschädigen. Bei einem leichtfertig verursachten Unfall kann die Feuerwehr dann allein haften. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Landgerichts Köln vom 19. September 2020 (AZ: 5 O 58/18), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.
Auch wenn ein Feuerwehrfahrzeug mit Martinshorn und Blaulicht unterwegs ist, muss der Fahrer aufpassen, andere Fahrzeuge nicht zu beschädigen. Bei einem leichtfertig verursachten Unfall kann die Feuerwehr dann allein haften. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Landgerichts Köln vom 19. September 2020 (AZ: 5 O 58/18), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.
Der Kläger verlangte nach einem Verkehrsunfall mit einem Feuerwehrlöschzug Schadensersatz. Er hatte vor einer roten Ampel stadtauswärts gestanden, als das Feuerwehrfahrzeug mit Martinshorn und Blaulicht stadteinwärts an ihm vorbeifuhr. Es fuhr hinter seinem Auto über die weiße, durchgehende Linie und wendete scharf, um seine Fahrt stadtauswärts fortzusetzen. Der Kläger behauptete, bei dem Wendemanöver hätte das Feuerwehrfahrzeug sein Auto an zwei Stellen am Heck beschädigt. Ihm sei ein Schaden von 1.928,71 Euro entstanden, den er von der Stadt ersetzt haben wollte. Er selbst habe noch versucht, auszuweichen und möglichst nahe an das nächste Auto in der Schlange vor ihm heranzufahren, um eine Kollision zu vermeiden. Die Stadt bestritt, dass es überhaupt zu einem Anstoß durch das Feuerwehrauto gekommen sei. Auch sei das Fahrzeug nur im Schritttempo gefahren. Das Landgericht hörte eine Zeugin und holte ein Sachverständigengutachten ein. Danach gab es der Klage teilweise statt, denn die Richter kamen zur Erkenntnis, dass das Löschfahrzeug das Auto des Klägers gestreift haben müsse. Die alleinige Schuld habe daher der Fahrer des Feuerwehrfahrzeugs.
Allerdings konnte an dem Auto des Klägers nur eine Stelle als Schaden durch diesen Unfall nachgewiesen werden. Der Sachverständige war zu dem Ergebnis gekommen, dass nur die Schürfspur an der hinteren rechten Seite des Autos vom Feuerwehrauto stammen könne. Er verglich sie mit den Schäden am Löschfahrzeug. Die Beschädigungen an der linken Seite des Autos habe es bereits vor dem Unfall gegeben. Das Gericht begründete in seinem Urteil, zwar müsse grundsätzlich einem Fahrzeug im Einsatz mit Martinshorn und Blaulicht freie Bahn gewährt werden. Die Stadt Köln habe aber nicht nachweisen können, dass der Kläger hätte ausweichen können, um eine Kollision zu vermeiden. Der Fahrer des Feuerwehrfahrzeugs hätte beim Wendemanöver besser Abstand halten müssen.