Recht: Auto-Abstand zum Bordstein
Autofahrer dürfen nicht zu nah an auf dem Bürgersteig stehenden Fußgängern vorbeifahren. Kommt es zu einem Unfall, trifft sie die Hauptschuld, wie sich aus einem Urteil des Landgerichts Kaiserslautern ergibt.
Autofahrer dürfen nicht zu nah an auf dem Bürgersteig stehenden Fußgängern vorbeifahren. Kommt es zu einem Unfall, trifft sie die Hauptschuld, wie sich aus einem Urteil des Landgerichts Kaiserslautern ergibt.
In dem zugrunde liegenden Fall ging es um die Schadenersatzklage eines zum Unfallzeitpunkt Elfjährigen. Der Junge hatte beim Warten an der Ampel auf der äußersten Kante des Bordsteins gestanden, als ihn ein nah vorbeifahrender Pkw mitriss und erheblich verletzte. Die Kfz-Versicherung des Autofahrers verweigerte anschließend die Zahlung des vollen Schmerzensgeldes; in ihren Augen traf das Unfallopfer durch die unvorsichtige Positionierung eine erhebliche Mitschuld.
Das Gericht gab dem Geschädigten jedoch Recht. Ein Kraftfahrzeugführer ist dem Urteil zufolge grundsätzlich nicht berechtigt, innerorts die Fahrbahn bis an den rechten Bordstein heran zu befahren, wenn hieraus Risiken für Passanten entstehen. Das gilt erst recht bei einem an einer Ampel wartenden Kind. Allerdings müsse auch einem Elfjährigen bewusst sein, dass das Stehen auf dem äußersten Rand des Bordsteins gefährlich ist. Mehr als eine Mithaftung von 20 Prozent sei aber nicht gerechtfertigt. Die Hauptschuld von 80 Prozent trägt der Autofahrer.(Quelle: RA Online; Az.: 1 U 141/19)