Recht: Aufbewahrung von bereits verkauftem Fahrzeug

In dem konkreten Fall hatte ein Oldtimer-Fan einen alten Traktor für 35.000 Euro bei einem Verkäufer erworben. Weil er die über 90 Jahre alte Zugmaschine nicht direkt mitnehmen wollte, einigte er sich mit dem Vorbesitzer auf eine zwischenzeitliche Verwahrung. Der Traktor blieb daher zunächst auf dem Gelände eines Sportflugplatzes stehen. Das Fahrzeug war auch ohne … Recht: Aufbewahrung von bereits verkauftem Fahrzeug Weiterlesen »

In dem konkreten Fall hatte ein Oldtimer-Fan einen alten Traktor für 35.000 Euro bei einem Verkäufer erworben. Weil er die über 90 Jahre alte Zugmaschine nicht direkt mitnehmen wollte, einigte er sich mit dem Vorbesitzer auf eine zwischenzeitliche Verwahrung. Der Traktor blieb daher zunächst auf dem Gelände eines Sportflugplatzes stehen. Das Fahrzeug war auch ohne …

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In dem konkreten Fall hatte ein Oldtimer-Fan einen alten Traktor für 35.000 Euro bei einem Verkäufer erworben. Weil er die über 90 Jahre alte Zugmaschine nicht direkt mitnehmen wollte, einigte er sich mit dem Vorbesitzer auf eine zwischenzeitliche Verwahrung. Der Traktor blieb daher zunächst auf dem Gelände eines Sportflugplatzes stehen. Das Fahrzeug war auch ohne Zündschlüssel jederzeit fahrbereit und nicht weiter gesichert. Das machten sich offenbar Kriminelle zu Nutzen und stahlen den Traktor.

Der Käufer erhielt daraufhin über seine Kaskoversicherung die Versicherungssumme von 62.500 Euro ausgezahlt. Das allerdings reichte ihm nicht, da das Fahrzeug seiner Meinung nach mehr wert gewesen wäre, nämlich 87.500 Euro. Die Differenz wollte er vom Verkäufer erstattet bekommen.

Das Gericht bejahten den Anspruch auf Schadenersatz. Der Vorbesitzer habe das Fahrzeug nicht ausreichend gegen Diebstahl gesichert und deswegen grob fahrlässig seine Pflichten aus dem Verwahrungsvertrag vernachlässigt. Daher musste er die Differenz zwischen Fahrzeugwert und Versicherungssumme tragen. Dass der Kaufpreis deutlich geringer war, spielte dabei keine Rolle. Das Gericht kürzte die zu zahlende Summer jedoch auf 10.000 Euro, da der Käufer einen höheren Wert nicht beweisen konnte. (Az.: 9 U 8/20)