Recht: Arzttätigkeit und Fahrverbot
Auch Ärzte in Rufbereitschaft sind nicht vor Fahrverboten geschützt.
Auch Ärzte in Rufbereitschaft sind nicht vor Fahrverboten geschützt.
Das musste nun ein Mediziner vor dem Bayerischen Obersten Landesgericht erfahren. Der Mann war in einer Tempo 30-Zone mit 33 km/h zu viel geblitzt worden. Das zuständige Amtsgericht sprach eine Geldstrafe aus, verzichtete jedoch auf ein Fahrverbot. Der Richter begründete das damit, dass der Fahrer als stellvertretender Leiter der zentralen Notaufnahme eines Klinikums und der damit einhergehenden grundsätzlichen Rufbereitschaft auf die Fahrzeugnutzung angewiesen sei.
Die Staatsanwaltschaft sah das anders und legte erfolgreich Rechtsbeschwerde ein. Zwar sei es zutreffend, dass der Betroffene durch ein Fahrverbot empfindlich in seiner gewohnten Berufsausübung berührt werde, so das Gericht laut „RA Online“. Dies rechtfertige aber angesichts des groben Pflichtenverstoßes nicht ein Absehen vom Regelfahrverbot. Die Dauer des einmonatigen Fahrverbots kann der Arzt nach Ansicht des Gerichts mit organisatorischen Maßnahmen überbrücken. (Az.: 202 ObOWi 1728/20)