Leser fragen – Experten antworten: „Parkknöllchen“ auf dem Supermarktparkplatz
Neulich habe ich ein Parkknöllchen über 30 Euro auf einem Supermarktparkplatz bekommen. Eingetrieben wird das von einem Dienstleister und nicht von der Stadt. Ist das eigentlich so erlaubt?
Neulich habe ich ein Parkknöllchen über 30 Euro auf einem Supermarktparkplatz bekommen. Eingetrieben wird das von einem Dienstleister und nicht von der Stadt. Ist das eigentlich so erlaubt?
Antwort von Thomas Schuster, KÜS: Ja. Sofern keine Formfehler vorliegen, dürfen Supermarktbetreiber den Nutzern ihrer Parkplätze bei Parkdauerüberschreitung oder fehlender Parkscheibe ein Knöllchen verpassen und die dort als Strafe aufgeführte Summe auch einfordern. Wer eine solche Parkfläche nutzt, schließt nämlich mit dem Grundbesitzer automatisch einen Vertrag ab, bei dem er dessen Geschäftsbedingungen akzeptiert. Gut lesbare Schilder müssen allerdings auf gesonderte Vertragsbedingungen wie etwa eine begrenzte Nutzungsdauer hinweisen. Bekommt man aufgrund einer Überschreitung der Zeit ein von privaten Überwachungsfirmen ausgestelltes Knöllchen, handelt es sich formaljuristisch deshalb auch nicht um ein Bußgeld, wie es von Kommunen beauftrage Parkraumwächter auf öffentlichen Parkplätzen verhängen, sondern um eine Vertragsstrafe.
Schon seit etlichen Jahren gibt es vielerorts Supermarktbetreiber, die ihre Parkplätze von Dienstleistern entsprechend kontrollieren lassen. Grund hierfür: Oftmals werden, vor allem in Ballungsgebieten mit wenig öffentlichen Parkmöglichkeiten, die großen Parkflächen mit Fahrzeugen von Nicht-Kunden genutzt. Um solche Fremdparker fernzuhalten, haben sich viele Supermarkteigner für eine Parkraumbewirtschaftung zur Durchsetzung einer zeitlich beschränkten Nutzung entschieden.
Wer ein ärgerliches Knöllchen beim Supermarktbesuch vermeiden will, kann dies bereits mit der Wahl des Geschäfts verhindern, denn längst nicht alle Marktbetreiber machen von der Möglichkeit der überwachten Parkraumbewirtschaftung Gebrauch. Wer die Androhung von Strafe als schikanös empfindet, ist gut beraten, einen Bogen um diese Geschäfte zu machen.
Falls dies nicht möglich ist, sollte man sich über die in der Regel auf großen Tafeln angezeigten Nutzungsbedingungen informieren. Bei einigen Betreibern gibt zum Beispiel sensorgesteuerte Überwachungssysteme, bei der erst nach Ablauf der festgelegten Nutzungsdauer Strafzettel verteilt werden. Ist die Nutzungsdauer auf 90 Minuten begrenzt, sollte man diesen Zeitraum also besser nicht überschreiten. Das Hinterlegen einer Parkscheibe ist auf solchen Parkplätzen in der Regel überflüssig.
Gibt es keine Überwachungssensoren, wird meist das Hinterlegen einer Parkscheibe verlangt. Der Überwachungs-Dienstleister kann daran die Parkdauer des Besuchers ablesen und bei zeitlicher Überschreitung der vertraglich maximal festgelegten Parkzeit das Knöllchen mit besagter Vertragsstrafe ans Auto heften. Wer im Vorfeld weiß, dass das Zeitfenster für den Besuch nicht reichen wird, kann die Parkscheibe etwas frisieren, indem er den Beginn der Parkzeit leicht in die Zukunft verlegt. Bis zu 30 Minuten sind tolerierbar. Wer also um 10:00 Uhr sein Fahrzeug abstellt, darf den Pfeil der Parkuhr ruhig auf 10:30 Uhr stellen. Wurde hingegen keine Parkscheibe hinterlegt, wird bei einer möglichen Überprüfung durch den Überwachungsservice pauschal das Ticket ausgestellt, ganz gleich, ob man den Parkplatz nur fünf Minuten oder fünf Tage belegt hat. Die Höhe des Bußgeldes kann übrigens unterschiedlich ausfallen. Allerdings muss sich die Summe an den ortsüblichen Tarifen orientieren. Das können 15 bis 20 Euro sein, meist sind es jedoch sogar 30 Euro.
Besonders ärgerlich ist es, wenn man als Kunde im Supermarkt einkaufen war und dennoch Strafe zahlen muss, weil man vergessen hat, die Parkscheibe in die Windschutzscheibe zu legen. In einem solchen Fall besteht die Möglichkeit, mit dem Einkaufsbeleg in Kopie schriftlich um eine Stornierung zu bitten. Aus Kulanzgründen kann der Besitzer des Parkplatzes dies gewähren. Entsprechend sollte man beim Einkauf immer auch den Kassenzettel mitnehmen.
Ein anderer Hebel: In der Regel werden Fahrzeughalter belangt, der Vertrag kann praktisch allerdings nur mit dem Fahrer geschlossen werden. Da man als Halter nicht auskunftspflichtig über Fahrzeugnutzer ist, müsste der Parkplatzbetreiber im nächsten Schritt gegen einen sich der Strafzahlung erwehrenden Halter klagen. Dieser wäre laut einem BGH-Urteil von 2019 allerdings in der Pflicht, alle in Frage kommenden Personen zu benennen, denn andernfalls wäre die Vertragspartner-Eigenschaft in nicht ausreichender Weise bestritten. Angesichts von möglicherweise anfallenden Prozesskosten sollte man sich allerdings genau überlegen, ob es sich als Halter lohnt, einer Strafzahlung auf dieser Weise zu entgehen.
Grundsätzlich nicht auf das Knöllchen zu reagieren, ist übrigens keine clevere Idee. Denn dann können Mahngebühren sowie mögliche Inkasso- und Anwaltskosten den Einkauf erst richtig teuer machen.