Autoklau im Ausland – was tun?
Ist das Auto weg, ist der Schock zunächst groß. Vor allem auf Urlaub im Ausland. Jetzt gilt es, planvoll und Schritt für Schritt zu handeln.
Ist das Auto weg, ist der Schock zunächst groß. Vor allem auf Urlaub im Ausland. Jetzt gilt es, planvoll und Schritt für Schritt zu handeln.
Eine eigentlich als erholsam gedachte Auslandsreise mit dem eigenen Pkw kann stressig enden. Dann nämlich, wenn man nach Bergtour oder Stadtbesichtigung vor einem leeren Parkplatz steht. Haben etwa Autodiebe zugeschlagen? Ab jetzt sollte man strategisch vorgehen.
1. Kontakt zur örtlichen Polizei
Zu empfehlen ist die direkte Kontaktaufnahme mit der lokalen Polizei, um bei dieser zu klären, ob das verschwundene Auto von örtlichen Behörden zum Beispiel als Falschparker abgeschleppt wurde. Findet sich für eine behördliche Sicherstellung kein Hinweis, sollte umgehend eine schriftliche Diebstahlanzeige bei der Polizei vor Ort erfolgen. Bei Verständigungsproblemen ist es ratsam, einen Übersetzer mitzunehmen. Außerdem empfiehlt es sich, zusätzlich die deutsche Polizei am Zulassungsort auf den Diebstahl hinzuweisen. Wer einen Diebstahl anzeigen will, sollte idealerweise Fahrzeugschein sowie Personalausweis vorlegen können, weshalb diese Dokumente stets mitgeführt und nicht im Auto liegen bleiben sollten.
Wichtig für die Anzeige sind korrekte Angaben. Wer den genauen Kilometerstand nicht kennt, sollte diesen Wert nicht einfach schätzen. Ist man sich bei Angaben unsicher, sollte dies in der Anzeige auch so aufgenommen werden. Für die spätere Prüfung der Unterlagen lassen sich diese Angaben nachreichen. Wichtig ist die Mitnahme einer Kopie der schriftlichen Anzeige bei der Polizei, um diese später beim Straßenverkehrsamt und Versicherung vorlegen zu können.
2. Inventarliste erstellen
Parallel zur Anzeige bei der Polizei erstellt man als Geschädigter eine Inventarliste. Wurden mit dem Auto Bank- oder Kreditkarten sowie Handys entwendet, sollten diese umgehend gesperrt werden. Darüber hinaus ist eine Auflistung der Wertgegenstände wichtig. Das mit dem Fahrzeug entwendete Inventar kann man zunächst bei der Polizei und später dann auch bei einer Versicherung angeben. Zumeist werden diese Schäden über Reiseschutz- und Hausratversicherungen reguliert.
3. Versicherung informieren
Als nächstes gilt es, die Versicherung zu informieren, idealerweise telefonisch über die entsprechende Hotline der Versicherung. Anschließend bekommt der Geschädigte ein Formular der Versicherung zugeschickt. Wenn der Betroffene im Rahmen seiner Schadensmeldung keine konkreten Aussagen machen kann, können diese Angaben gegebenenfalls nachgereicht werden; von Schätzungen sollten auch hier Betroffene absehen.
4. Abmeldung beim Straßenverkehrsamt
Ist nicht davon auszugehen, dass das gestohlene Fahrzeug kurzfristig wieder aufgefunden wird, sollte es innerhalb von 14 Tagen nach Diebstahl abgemeldet werden. Fortan müssen auch keine weiteren Kfz-Steuern und Versicherungsprämien gezahlt werden. Für die Abmeldung des gestohlenen Fahrzeugs beim Straßenverkehrsamt werden eine Kopie der polizeilichen Diebstahlsanzeige sowie Kfz-Brief und -schein, damit sind Zulassungsbescheinigung Teil I und II gemeint, benötigt.
5. Schadenregulierung mit der Versicherung
Bei der Versicherung muss man anschließend noch Polizeiprotokoll, Kopie der Anzeige, Fahrzeugbrief, alle Fahrzeugschlüssel und eine Stilllegungsbescheinigung einreichen. Zu Nachweiszwecken sollten die Schadensmeldung nebst Unterlagen am besten als Einschreiben/Rückschein versandt werden. Sind über eine Reisegepäck- oder Hausratversicherung andere Wertgegenstände im gestohlenen Fahrzeug versichert, sollte hierüber der entsprechend zuständige Versicherer informiert werden.
Hat die Kfz-Versicherung alle Unterlagen, muss man sich noch eine Weile gedulden. In der Regel wird einen Monat nach dem Diebstahl der Schaden reguliert. Wird das Fahrzeug innerhalb der Monatsfrist wiedergefunden, muss der Versicherungsnehmer dieses am Sicherstellungsort abholen. In einem solchen Fall ist zu klären, in welchem Umfang die Kfz-Versicherung die Fahrtkosten dorthin übernimmt. Weist das Auto Schäden auf, können diese in der Regel gemeldet und abgerechnet werden.
Foto: SP-X