Recht: Fiktive Abrechnung von Reparaturkosten
Als Geschädigter bei einem Pkw-Unfall hat man bei der Schadensbehebung die Wahl, dem Unfallverursacher die tatsächlich angefallenen oder die fiktiven Reparaturkosten in Rechnung zu stellen. Im letzteren Fall besteht keine Darlegungspflicht, in welchem Umfang die Reparaturmaßnahmen tatsächlich erfolgt sind.
Als Geschädigter bei einem Pkw-Unfall hat man bei der Schadensbehebung die Wahl, dem Unfallverursacher die tatsächlich angefallenen oder die fiktiven Reparaturkosten in Rechnung zu stellen. Im letzteren Fall besteht keine Darlegungspflicht, in welchem Umfang die Reparaturmaßnahmen tatsächlich erfolgt sind.
Wie das Portal RA-Online berichtet, wollte in einem vom Oberlandesgericht München verhandelten Fall (AZ 24 U 4397/20) ein Unfallverursacher nur 5.000 statt der im Sachverständigengutachten veranschlagten 9.000 Euro zahlen. Seiner Ansicht nach entstünden bei vollständig sach- und fachgerecht durchgeführte Reparatur nur Kosten von maximal 5.000 Euro. Die Richter kamen jedoch zu dem Schluss, dass der Geschädigte selbst entscheiden darf, ob er nun tatsächlich angefallene oder die vom Sachverständigen festgelegten Kosten zur Schadenshebung einfordert. Ob er die Maßnahmen zur Reparatur veranlasst hat oder nicht, muss der Geschädigte zudem nicht darlegen, auch nicht, wenn ein Unfallverursacher die tatsächlichen Kosten als niedriger einschätzt.
Anders hingegen verhält es sich, wenn eine beauftragte Werkstatt für die sach- und fachgerechte Reparatur eine niedrigere als die im Gutachten veranschlagte Summe verlangt. Dann muss die zu zahlende Schadensersatzsumme den tatsächlich angefallenen Kosten entsprechen und kann möglicherweise auch geringer als im Sachverständigengutachten ausfallen.