Recht: Fahrtenbuchauflage
Zwar muss man sich in einem Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren nicht zur Sache äußern, jedoch sollte man seine Mitwirkungspflichten als Fahrzeughalter beachten. Schickt man den übersandten Anhörung – oder Zeugenfragebogen gar nicht zurück, muss man direkt mit einer Fahrtenbuchauflage rechnen. Davor warnt die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) und verweist auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Magdeburg vom 2. Februar 2020 (AZ: 3 M 16/20).
Zwar muss man sich in einem Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren nicht zur Sache äußern, jedoch sollte man seine Mitwirkungspflichten als Fahrzeughalter beachten. Schickt man den übersandten Anhörung – oder Zeugenfragebogen gar nicht zurück, muss man direkt mit einer Fahrtenbuchauflage rechnen. Davor warnt die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) und verweist auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Magdeburg vom 2. Februar 2020 (AZ: 3 M 16/20).
Die Antragstellerin ist Halterin eines größeren Fuhrparks. Ein Fahrzeug wurde mit 34 Stundenkilometern zu viel innerorts geblitzt. Der Halterin wurde ein Zeugenfragebogen mit einem Messfoto der des Fahrers versehen übersandt. Da die Unterlagen nicht ausgefüllt wurden und auch nicht zurückgeschickt wurden, wurde gegen die Antragstellerin direkt eine Fahrtenbuchauflage angeordnet.
Zurecht, wie das Oberverwaltungsgericht entschied. Es läge im öffentlichen Interesse die Fahrtenbuchauflage sofort durchzusetzen. Dies bewirke nicht nur, dass künftige Verstöße geahndet werden könnten und diene damit der Verkehrssicherheit. Die Auflage wirke sich auch auf die Verkehrsdisziplin des Halters aus. Auch sei die Verkehrsbehörde nicht verpflichtet, das Ergebnis einer Geschwindigkeitsmessung zu hinterfragen. Vielmehr müsste der Halter selbst auf mögliche Unstimmigkeiten hinweisen. Im Einzelfall sei es der Behörde auch nicht möglich, den Täter zu ermitteln. Es sei der Behörde auch nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben, wenn der Fahrzeughalter erkennbar die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ablehne. Dies gelte auch, obwohl es eine generelle Aussagepflicht nicht gibt. Dies lasse aber die Mitwirkungspflicht als Fahrzeughalter nicht entfallen, warnen die DAV-Verkehrsrechtsanwälte.