Recht: Entfernen vom Unfallort und Versicherungsschutz
Wenn Versicherte unerlaubt den Unfallort verlassen, können sie trotzdem nicht automatisch von den Leistungen der Assekuranz ausgeschlossen werden. Der Versicherer muss ihnen Arglist nachweisen.
Wenn Versicherte unerlaubt den Unfallort verlassen, können sie trotzdem nicht automatisch von den Leistungen der Assekuranz ausgeschlossen werden. Der Versicherer muss ihnen Arglist nachweisen.
Daher kommt es immer auf die differenzierte Betrachtung an und der Versicherungsnehmer kann sich auf den Kausalitätsgegenbeweis berufen. Dies entschied das Landgericht Berlin am 10. Mai 2023 (AZ: 46 S 58/22), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltverein (DAV) mitteilt. Damit entfällt der Versicherungsschutz nach einem Verkehrsunfall nicht.
In dem Fall verließ der Beklagte den Unfallort und wurde dabei von einem Zeugen beobachtet. Nach seiner Information fand die Polizei den Mann später in einem nahegelegenen Café. Die Versicherung klagte gegen ihren Versicherungsnehmer und warf ihm arglistiges Verhalten vor. Vor dem Amtsgericht scheiterte die Versicherung aber, die erste Instanz sah keine Arglist. Die Versicherung ging in Berufung, allerdings bestätigte das Landgericht die vorherige Entscheidung. Arglist könne bei Unfallflucht nicht pauschalisiert angenommen werden, urteilte die zweite Instanz. Zudem müsse berücksichtigt werden, dass ein Unfall häufig die Betroffenen überfordere. Der Beklagte hatte nicht notwendigerweise die Absicht gehabt, die Interessen des Versicherers zu schädigen. Zudem war der Unfall von einem Zeugen beobachtet worden, was das Risiko einer Entdeckung erhöht und gegen eine arglistige Absicht spricht. Wenn nicht der Zeuge, sondern der Beklagte selbst die Polizei verständigt hätte, wäre der Fall weiter ziemlich identisch abgelaufen.
Da die Versicherung in diesem Fall die Arglist nicht beweisen konnte, muss sie damit den Schaden tragen.