Recht: Fahrtenbuchauflage
Zwar muss man sich in einem Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren nicht zur Sache äußern, jedoch sollte man seine Mitwirkungspflichten als Fahrzeughalter beachten. Schickt man den übersandten Anhörung – oder Zeugenfragebogen gar nicht zurück, muss man direkt mit einer Fahrtenbuchauflage rechnen. Davor warnt die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) und verweist auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Magdeburg vom 2. Februar 2020 (AZ: 3 M 16/20).
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